OGH 7Ob544/81 (RS0062845)

OGH7Ob544/8126.3.1981

Rechtssatz

Durch den Abschluß eines Speditionsvertrages werden Rechte und Pflichten nur zwischen dem Spediteur und dem Versender des Gutes begründet. Zwischen dem Spediteur und dem Empfänger des Gutes bestehen daher aus dem zwischen diesem Versender und dem Spediteur abgeschlossenen Speditionsvertrag keinerlei rechtliche Beziehungen. Der Empfänger des Gutes kann daher auch, wenn er nicht zugleich Versender ist, aus dem Speditionsvertrag keine Rechte ableiten.

Normen

HGB §407

7 Ob 544/81OGH26.03.1981
7 Ob 817/81OGH09.09.1982

Auch

2 Ob 515/84OGH18.12.1984

nur: Durch den Abschluß eines Speditionsvertrages werden Rechte und Pflichten nur zwischen dem Spediteur und dem Versender des Gutes begründet. (T1)

10 Ob 517/94OGH06.02.1996

Auch; Beisatz: Der Empfänger hat nur die Rechtsstellung eines begünstigten Dritten aus dem Frachtvertrag (Ausführungsgeschäft) zwischen Spediteur bzw Zwischenspediteur und Frachtführer. (T2) Veröff: SZ 69/24

1 Ob 2305/96vOGH28.01.1997

Beisatz: Doch ist der Frachtvertrag ein echter Vertrag zu Gunsten des Empfängers. (T3)

6 Ob 215/02iOGH12.09.2002

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Empfänger des Transportgutes ist nicht Erfüllungsgehilfe des Absenders. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19810326_OGH0002_0070OB00544_8100000_002

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