OGH 7Ob54/04y

OGH7Ob54/04y21.4.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Maria S*****, geboren am ***** Sachwalter Franz S*****, über den Revisionsrekurs der W***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 13. Jänner 2004, GZ 2 R 201/03p-24, womit der Rekurs der W***** Versicherungs AG gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Judenburg vom 17. November 2003, GZ 6 P 106/03x-20, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die Betroffene und ihr Ehegatte, der auch ihr Sachwalter ist, sind beide je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft, für die eine Agrarbetriebs-Versicherung bei der revisionsrekurswerbenden Versicherung besteht.

Das Erstgericht ersuchte den Versicherer unter Hinweis auf die Sachwalterschaft, die Versicherungspolizze in der Weise zu sperren, dass ohne gerichtliche Zustimmung eine Vertragskündigung, Minderung der Versicherungssumme oder Auszahlung nicht erfolgen könne, und das Erstgericht von jedem Verzug mit der Prämienzahlung zu verständigen sei.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Versicherers als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Rekursrecht in einem Verfahren außer Streitsachen nur demjenigen zusteht, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt sind (RIS-Justiz RS0006641 ua). Die Rechte des Versicherers werden durch den erstinstanzlichen Beschluss nicht berührt. Der Beschluss des Erstgerichtes entfaltet nur Wirkung im Verhältnis zwischen der Betroffenen und dem Versicherer. Die verfügte Sperre ist nur so zu verstehen, dass zuwiderlaufende Handlungen der Betroffenen ohne Wirkung bleiben (9 Ob 7/04a). Der von der Revisionsrekurswerberin ins Treffen geführte Verwaltungsaufwand begründet kein rechtliches, sondern bloß - allenfalls - ein wirtschaftliches Interesse (vgl auch 9 Ob 7/04a). Das bestehende Versicherungsverhältnis (auch auf fremde Rechnung im Sinne des § 74 VersVG) wird durch den erstinstanzlichen Beschluss nicht verändert. Die Entscheidung der Vorinstanzen hält sich im Rahmen der angeführten oberstgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb der Revisionsrekurs zurückzuweisen war.

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