Rechtssatz
Vom Standpunkt eines redlichen Erklärungsempfängers aus kann daher die Vereinbarung eines Haftrücklasses oder einer Haftrücklaßgarantie nicht anders verstanden werden als daß dadurch auch der Anspruch auf den notwendigen Verbesserungsaufwand gedeckt sein soll, gleich aus welchem Grund letztlich die Verbesserung durch den Unternehmer unterbleibt.
7 Ob 538/91 | OGH | 23.05.1991 |
Veröff: WBl 1991,403 = SZ 64/63 = ecolex 1992,160 |
Dokumentnummer
JJR_19910523_OGH0002_0070OB00538_9100000_003
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