Rechtssatz
Es widerspricht nicht den Vorschriften der Prozessordnung, nebeneinander zwei Klagegründe geltend zu machen, die einander ausschließen, während jeder aber den gestellten Urteilsantrag rechtfertigt.
7 Ob 202/62 | OGH | 12.09.1962 |
Veröff: ZVR 1963/184 S 189 |
8 Ob 295/65 | OGH | 19.10.1965 |
Beisatz: Keine Unschlüssigkeit. (T1) |
2 Ob 266/82 | OGH | 08.03.1983 |
Auch; Beisatz: Auf den zweiten Rechtsgrund ist aber in Ermangelung eines Eventualbegehrens nur bei Verneinung des ersteren einzugehen. (T2) |
16 Ok 1/23t | OGH | 02.05.2023 |
vgl; Beisatz: Die Erhebung einer den abgeschwächten Schlüssigkeitserfordernissen des § 37j Abs 1 KartG entsprechenden Schadenersatzklage ist auch dann möglich, wenn in der veröffentlichten Bußgeldentscheidung des Kartellgerichts nicht festgestellt wurde, durch welche konkrete wettbewerbswidrige Handlung (also etwa durch eine Gebiets- oder Preisabsprache) die Einschreiterin geschädigt wurde. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19561024_OGH0002_0070OB00535_5600000_003
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