OGH 7Ob534/86 (7Ob535/86)

OGH7Ob534/86 (7Ob535/86)3.4.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Gertrude Hildegard M***, Serviererin, Wien 10, Thürnlhofstraße 20/24/9/34, vertreten durch Dr. Reinhard Neureiter, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Anton M***, Offsetdrucker, Wien 20, Sachsenplatz 9/33, vertreten durch Dr. Gerhard Munk, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 4.Dezember 1985, GZ 44 R 175/85, 44 R 176/85-72, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 29.April 1985, GZ 2 F 18/82, 2 F 22/82-62, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

I. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er einschließlich des nicht in Beschwerde gezogenen Punktes 1.) lautet:

1.) Die frühere Ehewohnung der Parteien, top Nr.34 im Hause Wien 10, Thürnlhofstraße 20/24/9, wird der Antragstellerin Gertrude M*** zur alleinigen Benützung zugewiesen. Gertrude M*** tritt mit Rechtskraft dieser Entscheidung anstelle des Antragsgegners Anton M*** in dessen Hauptmietrechte an der genannten Wohnung ein.

2.) Das in der vormaligen Ehewohnung befindliche eheliche Gebrauchsvermögen (Einrichtungsgegenstände und Hausrat) wird zur Gänze der Antragstellerin Gertrude M*** zugewiesen.

3.) a) Der Antragstellerin Gertrude M*** werden die Sparbücher Nr.7450-38131 und Nr.7450-07589, beide lautend auf "Gertrude M***", beide ausgegeben von der Ersten Österreichischen Spar-Casse, zugewiesen.

b) Dem Antragsgegner Anton M*** werden die Sparbücher Nr.7450-38158, lautend auf "Anton M***", und Nr.2308-81270, lautend auf "Josefa R***", beide ausgegeben von der Ersten Österreichischen Spar-Casse, die Lebensversicherungspolizze Nr.50-14913-2 der Zürich-Kosmos Versicherungs-AG und der Bausparvertrag Nr.104741-4314 der Bausparkasse Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot, Gemeinnützige reg.Gen.mbH, zugewiesen.

4.) a) Die Forderungen der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen die "K*** G*** mbH" und deren Geschäftsführer Dkfm. Otto P*** aus der durch die Hingabe zweier Darlehen von je S 100.000,-- entstandenen befristeten "Beteiligung" werden der Antragstellerin und dem Antragsgegner je zur Hälfte zugewiesen.

b) Der der Antragstellerin und dem Antragsgegner zur Sicherung dieses Darlehens übergebene Schmuck ist zur Gänze in die Verwahrung einer Bank zu übergeben, und zwar derart, daß nur beide Parteien gemeinsam über das Depot verfügen können.

II. Hinsichtlich der Zuweisung des bei der Ersten Österreichischen Spar-Casse bestehenden Wertpapierdepots (Kassageschäft) der Parteien 874-00499 an die Antragstellerin werden die Entscheidungen der Unterinstanzen aufgehoben. Dem Erstgericht wird in diesem Umfang eine neuerliche Verhandlung und ergänzende Entscheidung aufgetragen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Begründung

Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 14.10.1981 aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden.

Beide Parteien beantragten fristgerecht (§ 95 EheG) die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG.

Gertrude M*** (im folgenden Antragstellerin genannt) begehrte, ihr das "Alleineigentumsrecht" an der Ehewohnung und den darin befindlichen Fahrnissen, an den vorhandenen Ersparnissen und Wertpapieren, sowie den Fruchtgenuß aus der bestehenden Lebensversicherung zu übertragen, da ein Großteil ihres Verdienstes während der Ehe zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gedient habe.

Anton M*** (im folgenden Antragsgegner genannt) brachte vor, daß bei seinem Auszug aus der Ehewohnung am 1.12.1979 eheliches Gebrauchsvermögen (Wohnung, Hausrat) und eheliche Ersparnisse (Girokonto, Sparbuchguthaben, Bausparvertrag, Wertpapiere, Schmuck) im Gesamtwert von S 1,872.704,58 (im Besitz der Antragstellerin) vorhanden gewesen seien. Sollten die Ehewohnung, der Hausrat und die ehelichen Ersparnisse der Antragstellerin verbleiben, begehre der Antragsgegner unter Zugrundelegung eines Aufteilungsverhältnisses von 1 : 1, wiewohl er während des Bestehens der Ehe weit mehr verdient habe als die Antragstellerin und daher auch mehr zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse beigetragen habe, den Zuspruch eines Ausgleichsbetrages von S 936.352,25, bzw., unter Berücksichtigung der bestehenden Lebensversicherung, für die bis 1979 ein Betrag von S 182.117,-- eingezahlt worden sei, von S 845.293,75.

Das Erstgericht ordnete an, daß

1.) die Mietrechte an der Ehewohnung der Antragstellerin zugewiesen werden,

2.) die Wohnzimmereinrichtung dem Antragsgegner, das gesamte übrige, in der Ehewohnung befindliche Gebrauchsvermögen jedoch der Antragstellerin zugewiesen wird,

3.) die Sparbücher Nr.7450-38131, 7450-07589 und 2308-81270 der Ersten Österreichischen Spar-Casse sowie der Dispositionsschein dieser Bank zum Wertpapierdepot 874-00499 der Antragstellerin, hingegen das Sparbuch 7450-38158 der Ersten Österreichischen Spar-Casse und die Lebensversicherungspolizze 50-14913-2 der Zürich-Kosmos-Versicherungs AG dem Antragsgegner zugewiesen werden,

4.) der Antragstellerin und dem Antragsgegner die in Form eines Darlehens bzw. einer befristeten Kapitalsbeteiligung an die K*** Gesellschaft m.b.H. bzw. deren Geschäftsführer Otto P*** verliehenen ehelichen Ersparnisse von je S 100.000,-- samt entsprechenden Zinsen bzw. Gewinnbeteiligung zugewiesen werden.

Das Erstgericht verpflichtete:

5.) die Antragstellerin, dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von S 231.750,-- binnen 3 Monaten zu bezahlen, und ermächtigte und verpflichtete

6.) die Antragstellerin, die Rückforderungsansprüche des Antragsgegners gegen die K*** mbH, bzw. Otto

P*** aus der Darlehenshingabe von S 100.000 geltend zu machen und diese Ansprüche, soweit sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung einbringlich gemacht werden können, namens des Antragsgegners unverzüglich im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen und einzutreiben, wobei sich die Antragstellerin von dieser Verpflichtung durch Bezahlung eines Betrages von S 100.000 an den Antragsgegner befreien könne.

Außerdem verfügte das Erstgericht eine gegenseitige

Kostenaufhebung.

Das Erstgericht traf folgende Feststellungen:

Die Parteien haben im Jahre 1967 die Ehe geschlossen. Die Ehe, der die am 30.6.1967 geborene Tochter Jasmine entstammt, wurde mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 14.10.1981 aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden.

Die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien wurde dadurch aufgehoben, daß der Antragsgegner die Ehewohnung am 1.12.1979 verließ. Die Antragstellerin blieb mit dem Kind der Parteien in der Ehewohnung in Wien 10, Thürnlhofstraße 20/24/9/34. Bis zum Auszug des Antragsgegners aus der Ehewohnung wurde der eheliche Haushalt von der Antragstellerin geführt. Der Antragsgegner ist gelernter Offsetdrucker. Er war während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Antragstellerin stets berufstätig und verdiente in den ersten Ehejahren S 8.000 bis S 10.000, ab 1970 als Abteilungsleiter einer Druckerei S 20.000 bis S 25.000 netto monatlich. Die Antragstellerin war bis 1969 nicht berufstätig. In der Folge war die Antragstellerin bis Ostern 1970 zeitweise als Servierkraft in verschiedenen Cafes beschäftigt und verdiente dabei (einschließlich Trinkgelder) S 5.000 bis S 10.000 netto monatlich. Nach einer Unterbrechung von einem Jahr arbeitete die Antragstellerin von 1971 bis 1976 neuerlich als Serviererin, und zwar in einem Heurigenlokal, jeweils vom 1.4. bis zum 1.11. Sie verdiente dabei in einer Saison einschließlich erheblicher Trinkgeldeinnahmen S 250.000 bis S 280.000. Die Antragstellerin war dann ausschließlich mit der Führung des Haushaltes und der Betreuung des Kindes beschäftigt. Sie nahm erst am 1.11.1980 wieder eine Tätigkeit als Kellnerin auf und verdient seither unter Berücksichtigung der Trinkgelder S 18.000 bis S 20.000 netto monatlich. Der Antragsgegner bezahlte, nachdem er die Ehewohnung verlassen hatte, bis zur Scheidung die gesamten "Wohnungsregien" von etwa S 3000 monatlich. Für den Unterhalt der Antragstellerin und der ehelichen Tochter sorgte er ab Dezember 1979 - mit Ausnahme eines Betrages von S 3.200 - nicht mehr.

Nach dem Auszug des Antragsgegners behob die Antragstellerin als Mitzeichnungsberechtigte von dem Gehaltskonto des Antragsgegners bei der Ersten Österreichischen Spar-Casse einen Betrag von S 40.000 und überzog das Konto in der Folge bis zu einem Debetsaldo von S 57.000 (AS 190 und 148). Dieses Geld verwendete die Antragstellerin im wesentlichen für den Unterhalt der mj. Tochter Jasmine und für ihren eigenen Unterhalt. Der erwähnte Debetsaldo wurde auf Grund einer Vereinbarung des Antragsgegners mit dem genannten Geldinstitut inzwischen glattgestellt.

Die Ehewohnung steht im Eigentum der Gemeinde Wien. Der Antragsgegner ist seit 1972 Hauptmieter der Wohnung. Die Bezahlung des Baukostenzuschusses von S 60.000,--, der für die Wohnung zu leisten war, erfolgte zum Teil mit Hilfe eines Kredites; hinsichtlich des Restes wurde den Parteien die Zahlung in Raten gestattet. Die Rückzahlung ist bereits erfolgt. Die Wohnung weist eine Nutzfläche von 73 m 2 auf und besteht aus drei Wohnräumen und Nebenräumen. Sie ist praktisch nicht teilbar und nicht getrennt benützbar. Die Einrichtung, deren Zeitwert im April 1983 ca. S 110.000,- betrug, wurde "praktisch zur Gänze" nach der Anmietung der Wohnung angeschafft und bar bezahlt. Die Eltern der Antragstellerin und der Vater des Antragsgegners halfen den Parteien beim Erwerb der Einrichtungsgegenstände durch finanzielle Beiträge. Während der ehelichen Lebensgemeinschaft haben die Parteien aus ihren Verdiensten namhafte Ersparnisse erwirtschaftet. Die Durchführung der Geldgebarung in der Familie oblag der Antragstellerin, die auch das Gehalt des Antragsgegners verwaltete und diesem lediglich ein "angemessenes" Taschengeld zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse gab. Am 1.12.1979 bestand je ein Prämiensparbuch auf den Namen der Antragstellerin und des Antragsgegners, Konto Nr..7450-38131 bzw. 7450-38158 der Ersten Österreichischen Spar-Casse mit einem Guthaben von je S 20.893,32, sowie ein weiteres Sparkonto, Nr.7450-07589 der Ersten Österreichischen Spar-Casse, lautend auf die Antragstellerin, mit einem Guthaben von S 72.536,08. Beim Auszug des Antragsgegners befand sich im Besitz der Parteien ferner ein Prämiensparbuch der Ersten Österreichischen Spar-Casse, Konto Nr.2308-81270, lautend auf Josefa R***, mit einem Guthaben von S 48.000,--. Josefa R*** war eine - 1978 verstorbene - Wahltante des Antragsgegners. Das Sparbuch wurde den Parteien von Josefa R*** bereits 1976 mit einem Einlagestand von S 20.000,-- übergeben. Die Aufstockung auf den Betrag von S 48.000,-- erfolgte aus gemeinsamen Ersparnissen der Parteien. Die genannten Sparbücher blieben nach dem 1.12.1979 in der Verfügungsgewalt der Antragstellerin.

Es bestand weiters ein vom Antragsgegner im November 1976 mit der Bausparkasse Wüstenrot abgeschlossener Bausparvertrag. Dieser wurde nach der Scheidung der Parteien, im Dezember 1982, vom Antragsgegner aufgelöst. Das bis dahin angesparte Guthaben hat der Antragsgegner für sich verwendet.

In der Ehewohnung und damit in der Verfügungsgewalt der Antragstellerin verblieb nach dem 1.12.1979 auch eine Lebensversicherungspolizze, Nr.50/14913-2 der Zürich-Kosmos-Versicherungs AG. Der Vertrag - auf Er- und Ableben - war vom Antragsgegner als Versicherungsnehmer im Jahre 1974 abgeschlossen worden. Als Begünstigte waren ursprünglich die Antragstellerin und die eheliche Tochter "vermerkt", sie wurden jedoch später über Betreiben des Antragsgegners wieder "gestrichen". Die jährliche Prämie betrug ca. S 30.000,-- und wurde bis einschließlich 1979 bezahlt. Per 1.12.1979 errechnet sich ein fiktiver Rückkaufswert der Polizze von S 123.682,-- zuzüglich Gewinnanteilen von S 9.589,--.

Im Februar 1979 wurden vom Antragsgegner eheliche Ersparnisse, die sich bis dahin auf Sparkonten befunden hatten, zwecks höherer Verzinsung in Wertpapieren, und zwar 7,25 %-ige NÖ-Anleihe 1979-1987 zum Nominalwert von S 400.000,-- angelegt. Über dieses Kassageschäft bei der Ersten Österreichischen Spar-Casse Nr.874-00499 wurde ein Dispositionsschein ausgestellt. Über die Wertpapiere kann nur bei Vorlage dieses Scheines verfügt werden. Das Wertpapierdepot wurde überdies durch ein Losungswort gesichert. Der Dispositionsschein verblieb nach dem Auszug des Antragsgegners in der Ehewohnung. Die Wertpapiere befanden sich am 2.12.1979 auf dem Depot, ihr Kurswert betrug S 386.000,--. Anfang Februar 1980 erhob der Antragsgegner gegen die Antragstellerin beim Landesgericht für ZRS Wien Klage auf Herausgabe des Dispositionsscheines und erwirkte zur Sicherung des Anspruches eine einstweilige Verfügung, mit der der Ersten Österreichischen Spar-Casse verboten wurde, die Wertpapiere auszufolgen. Das Verfahren wurde nach Scheidung der Ehe der Parteien mit Beschluß vom 20.12.1982 gemäß § 235 AußStrG an das Erstgericht zur Einbeziehung in das gegenständliche Verfahren überwiesen. Im Jahre 1974 verliehen die Parteien aus den gemeinsamen Ersparnissen einen Betrag von je S 100.000,-- an die K*** Gesellschaft mbH bzw. deren Geschäftsführer Otto P*** als Darlehen "bzw. Kapitalbeteiligung". Die Laufzeit der Darlehen betrug 5 Jahre. Es war eine Gewinnbeteiligung von jährlich S 100.000,-- vereinbart. Zur Besicherung der Darlehen erhielten die Parteien zunächst je eine Bankgarantie, später wurden die Bankgarantien gegen Übergabe von Schmuck im geschätzten Wert von S 200.000,-- ausgetauscht. Der Schmuck verblieb nach dem 1.12.1979 in der Ehewohnung.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß die von ihm vorgenommene Aufteilung der Billigkeit entspreche. Dabei sei der Betrag von S 20.000,--, der sich auf dem Sparbuch "Josefa R***" bei dessen Übergabe befunden habe, nicht zu berücksichtigen gewesen, da es sich hiebei um ein Geschenk gehandelt habe. Das gleiche gelte von dem von der Antragstellerin vom Gehaltskonto des Antragsgegners abgehobenen Betrag von S 97.000,--, da dieser zum Unterhalt der Antragstellerin und des Kindes bis zur Wiederaufnahme der Berufstätigkeit der Antragstellerin verwendet worden sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht, jenem der Antragstellerin jedoch teilweise Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes in seinen Punkten 2, 4 und 6 dahin ab, daß nach Punkt 2 das in der Ehewohnung befindliche eheliche Gebrauchsvermögen (Einrichtungsgegenstände und Hausrat) zur Gänze der Antragstellerin zugewiesen wird und nach Punkt 4 die Forderungen der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen die K*** Gesellschaft mbH bzw. deren Geschäftsführer Otto P*** auf Rückzahlung eines Darlehens bzw. einer Kapitalbeteiligung von je S 100.000,-- samt Zinsen der Antragstellerin zugewiesen werden. Den Punkt 6 behob das Rekursgericht, das den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 232 AußStrG zuließ. In der Begründung seiner Entscheidung führte das Rekursgericht aus, die Zuweisung der Wohnzimmereinrichtung an den Antragsgegner widerspreche dem Billigkeitsgebot des § 83 Abs.1 EheG. Der an der Zerrüttung der Ehe schuldlosen Antragstellerin dürfe keine Regelung aufgezwungen werden, die ihren Lebensbereich entscheidend zu ihrem Nachteil verändere. Die Antragstellerin sei auf die Benützung der Wohnzimmereinrichtung angewiesen, wogegen der Antragsgegner diese Einrichtung, wie er selbst (in der Rekursbeantwortung) ausführe, aus praktischen Erwägungen gar nicht begehre. Die Zuweisung der Forderungen beider Parteien gegen die K*** Gesellschaft mbH bzw. Otto P*** an die Antragstellerin erweise sich als einzig praktikable Lösung, weil die Antragstellerin das zur Besicherung dieser Forderungen übergebene Pfand (Schmuck) in Händen habe. Die Antragstellerin habe zudem das Darlehensgeschäft in die Wege geleitet. Es sei daher billig, wenn sie nunmehr auch das Risiko der Einbringlichkeit der Darlehensforderungen trage. Für den in Punkt 6. des erstgerichtlichen Beschlusses der Antragstellerin erteilten Auftrag, den Rückforderungsanspruch des Antragsgegners klageweise geltend zu machen, fehle jegliche gesetzliche Grundlage. Die Antragstellerin habe dadurch, daß sie während etwa der Hälfte der mit dem Antragsgegner gemeinsam verbrachten Zeit berufstätig gewesen sei, überdies aber den gemeinsamen Haushalt geführt und das Kind erzogen habe (§ 83 Abs.2 EheG), einen größeren Beitrag zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse geleistet als der Antragsgegner. Es sei ihr deshalb deutlich mehr als die Hälfte des der Aufteilung unterliegenden Vermögens zuzuweisen. Nach der vom Rekursgericht vorgenommenen Aufteilung ergebe sich zugunsten der Antragstellerin:

1.) Wohnungseinrichtung S 110.050,--

2.) Prämiensparbuch S 20.893,32

3.) Sparkonto S 72.536,08

4.) Prämiensparbuch R*** S 28.000,--

5.) Wertpapierdepot S 386.000,--

6.) Darlehen an K*** GesmbH S 200.000,--

S 817.479,40

abzüglich Ausgleichszahlung S 231.750,--

S 585.729,40

sowie zugunsten des Antragsgegners:

1.) Prämiensparbuch S 20.893,32

2.) Bausparvertrag S 55.456,60

3.) Lebensversicherung S 123.682,--

sowie Gewinnbeteiligung S 9.589,--

S 209.620,92

zuzüglich Ausgleichszahlung S 231.750,--

S 441.370,92.

Der Umstand, daß die Antragstellerin die Darlehensforderung gegen die K*** Gesellschaft mbH. bzw. Otto P*** erst geltend machen müsse und daß die Einbringlichmachung dieser Forderung möglicherweise schwierig sein werde, finde einen gewissen Ausgleich darin, daß ihr auch die Mietrechte an der Ehewohnung zugewiesen worden seien und daß die Zinsen der Sparbücher und Wertpapiere seit dem 1.12.1979 bei der vorstehenden Aufstellung nicht berücksichtigt worden seien.

Der Antragsgegner bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, die Entscheidungen beider Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. In eventu mögen dem Antragsgegner alle Sparbücher und die Lebensversicherungspolizze zugewiesen werden, der Antragstellerin dagegen die Forderungen gegen die K*** Gesellschaft mbH bzw. Otto P*** und beiden Parteien gemeinsam der Dispositionsschein zum Wertpapierdepot und das mit diesem Depot verbundene Zinsenkonto; die Parteien seien zu berechtigen und zu verpflichten, das Depot und das Zinsenkonto binnen 14 Tagen gemeinsam aufzulösen. Aus dem Erlös sei dem Antragsgegner ein Betrag von S 193.000,--, der Antragstellerin der Rest, die aus dem Zinsenkonto sich ergebenden Beträge seien beiden Parteien je zur Hälfte zuzuweisen. Die Antragstellerin sei zur Leistung einer Ausgleichszahlung von S 42.000,-- an den Antragsgegner zu verpflichten. Ein weiterer Eventualantrag des Antragsgegners geht dahin, die Entscheidung aufzuheben und über das der Aufteilung unterliegende Vermögen samt Zinsen unter Zugrundelegung eines Verteilungsverhältnisses von 50 : 50 neu zu entscheiden.

Die Antragstellerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zum Teil berechtigt.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, der Antragstellerin stehe ein größerer Anteil an dem zu berücksichtigenden Vermögen zu. Die Antragstellerin sei überwiegend nicht berufstätig gewesen, sie habe auch nur einen kleinen Haushalt mit nur einem Kind zu betreuen gehabt. Das Rekursgericht habe ferner den von den Parteien gezahlten Baukostenzuschuß gar nicht und die ab dem 1.12.1979 bis zur Entscheidung der ersten Instanz aufgelaufenen Zinsen nicht entsprechend berücksichtigt. Auch die Zuweisung der gesamten Forderung gegen die K*** Gesellschaft mbH bzw. Otto P*** einschließlich der vereinbarten, sehr beträchtlichen Zinsen stelle eine nicht gerechtfertigte Begünstigung der Antragstellerin dar. Bei der Beurteilung des Risikos der Einbringlichmachung dieser Forderung sei zu berücksichtigen, daß die Kapitalforderung von S 200.000,-- durch den verpfändeten Schmuck zur Gänze sichergestellt sei. Es bestehe schließlich auch kein Hindernis, den Dispositionsschein zum Wertpapierdepot und das mit diesem Depot verbundene Zinsenkonto beiden Parteien zuzuweisen. Der vom Antragsgegner im Dezember 1982 aufgelöste Bausparvertrag sei vom Rekursgericht zu Unrecht berücksichtigt worden.

Bei der Beurteilung des Verhältnisses der Beträge der Parteien zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse ist zu beachten, daß nach § 83 Abs.2 EheG als Beitrag auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung am Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten sind. Bei einer Ehe, in der der Mann allein verdient, die Frau aber den Haushalt führt und für die Kinder sorgt, werden diese beiden Beiträge grundsätzlich gegeneinander aufgewogen, wiewohl nach den Umständen des Einzelfalles eine Leistung gewichtiger sein kann (MietSlg.34.597). Es erscheint entbehrlich, Erwägungen darüber anzustellen, ob der Beitrag der Antragstellerin, hätte er allein in der Führung des Haushalts und in der Betreuung des Kindes bestanden, im vorliegenden Fall geringer zu werten wäre als jener des Antragsgegners. Denn die Antragstellerin war fast die Hälfte der Zeit der aufrechten ehelichen Gemeinschaft neben der Führung des ehelichen Haushalts berufstätig, wobei ihre jährlichen Einkünfte kaum geringer waren als jene des Antragsgegners. Dieser Beitrag der Antragstellerin muß gesonderte Berücksichtigung finden (SZ 55/45). Die Leistungen der Antragstellerin sind daher jenen des Antragsgegners zumindest gleichwertig.

Die Aufteilung der vorhandenen Vermögenswerte ist nach den Grundsätzen des § 83 EheG unter tunlichster Vermeidung eines Geldausgleiches vorzunehmen. Nur soweit nach der Art der Teilungsmasse die nach der Billigkeit gebotene Aufteilung real nicht durchführbar ist, soll ein Ausgleich durch Geldzahlung bewirkt werden (EvBl.1982/113, SZ 56/193, iglS Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 94 EheG). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann eine billige und tunliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse der Parteien ohne Schwierigkeiten erreicht werden, ohne daß es notwendig wäre, einem der Ehegatten eine Ausgleichszahlung iS des § 94 EheG aufzutragen.

Kein Streitpunkt ist offensichtlich, obwohl der Antragsgegner die Entscheidung des Rekursgerichtes "ihrem gesamten Inhalt nach" anficht, nicht nur die - bereits rechtskräftige - Zuweisung der Ehewohnung, sondern auch jene des gesamten in der vormaligen Ehewohnung befindlichen ehelichen Gebrauchsvermögens (Einrichtungsgegenstände und Hausrat) iS des Punktes 2 des angefochtenen Beschlusses, also auch der Wohnzimmereinrichtung, an die Antragstellerin. Der Antragsgegner macht in seinem Rechtsmittel lediglich geltend, es gebühre ihm ein Ausgleich dafür, daß die Antragstellerin auch die gesamte Wohnzimmereinrichtung zugewiesen erhalte.

Mit Recht wendet sich der Antragsgegner dagegen, daß der Dispositionsschein der Ersten Österreichischen Spar-Casse zum Wertpapierdepot der Parteien, sowie die Forderungen der Parteien gegen die K*** Gesellschaft mbH bzw. Otto P*** der Antragstellerin allein zugewiesen wurden.

Gegen die Zuweisung der zuletzt genannten Forderungen an nur eine der Parteien spricht außer den bereits dargestellten grundsätzlichen Erwägungen nicht nur, daß es sich formell um zwei Forderungen - je eine der Antragstellerin und des Antragsgegners über einen Betrag von je S 100.000,-- samt Nebengebühren - handelt, sondern insbesondere auch, daß die Einbringlichkeit dieser Forderungen keineswegs gesichert erscheint und daß es unbillig wäre, mit den Schwierigkeiten, dem Risiko und den allenfalls entstehenden Kosten der Einbringlichmachung nur eine der Parteien zu belasten. Es erscheint aber auch unbillig, die vereinbarten, sehr beträchtlichen Gewinne (Zinsen) im Fall der Einbringlichkeit der vorgenannten Forderungen nur einem der vormaligen Ehegatten zufließen zu lassen. Der Umstand, daß sich der zur Sicherstellung der Forderungen verpfändete Schmuck - mit einem angeblichen, im Verfahren allerdings nicht überprüften Wert von S 200.000,-- - seit dem Auszug des Antragsgegners aus der Ehewohnung in Verwahrung der Antragstellerin befindet, ist noch kein Anlaß, ihr beide Forderungen zuzuweisen und sie mit dem Risiko der Einbringlichmachung hinsichtlich beider Forderungen zu belasten. Es waren deshalb die gegen die K*** Gesellschaft mbH bzw. Otto P*** bestehenden Forderungen beiden Parteien je zur Hälfte zuzuweisen, und es war - zur Sicherung des Antragsgegners - anzuordnen, daß der verpfändete Schmuck zur Gänze in die Verwahrung einer Bank übergeben wird, und zwar derart, daß nur beide Parteien gemeinsam über das Depot verfügen können. Es bildet in gleicher Weise keinen Grund, der Antragstellerin die in Verwahrung einer Bank befindlichen Wertpapiere mit einem Nennwert von S 400.000,-- - samt deren bei einer Verzinsung von 7,25 % (AS 207) nicht unbeträchtlichen Zinsenertrag - deshalb allein zuzuweisen, weil sie den Dispositionsschein, der zur Verfügung über diese Wertpapiere berechtigt, in Händen hat. Es besteht kein Hindernis, das Wertpapierdepot und das mit diesem verbundene Zinsenkonto beiden Parteien zur gemeinsamen Verfügung zuzuweisen und so die Belastung einer der Parteien mit einer Zahlung als Ausgleich für die gänzliche Zuweisung des Depots zu vermeiden. Bei der Behandlung des Punktes "Wertpapierdepot" darf allerdings nicht unbeachtet bleiben, daß bisher nicht geklärt wurde, ob sich auch derzeit noch Wertpapiere mit einem Nennwert von S 400.000,-- in dem Depot befinden. Nach dem Ergebnis einer Anfrage des Erstgerichtes vom 2.4.1984 betrug der Nennwert der von der Bank verwahrten Wertpapiere zum 18.4.1984 nur S 300.000,-- (ON 44). Wie es zu einer derartigen Verminderung der verwahrten Papiere gekommen ist, ist bisher nicht geklärt worden. Das Erstgericht wird das Verfahren insoweit fortzusetzen und zu erheben haben, ob derzeit tatsächlich nicht mehr Wertpapiere mit einem Nennwert von S 400.000,-- auf dem Depot verwahrt sind und ob es zu Abhebungen vom Zinsenkonto gekommen ist, ohne daß an dem etwa abgehobenen Betrag beide Parteien gleichmäßig partizipiert haben. In diesem Umfang war daher die Entscheidung der Unterinstanzen aufzuheben. Sollte es entgegen der Bankauskunft ON 44 zu keiner Verminderung der verwahrten Wertpapiere gekommen sein, oder sollte zwar eine derartige Verminderung stattgefunden haben, jedoch so, daß der abgehobene Betrag beiden Parteien gleichmäßig zugekommen ist, wird das Wertpapierdepot und das mit diesem verbundene Zinsenkonto beiden Parteien zur gemeinsamen Verfügung zuzuweisen sein. Es werden außerdem die Antragstellerin und der Antragsgegner zu berechtigen und zu verpflichten sein, die Konten gemeinsam innerhalb einer zu bestimmenden Frist (mit Rücksicht auf die Laufdauer der Wertpapiere etwa der 31.12.1987) aufzulösen. Der erzielte Erlös wird in diesem Fall den Parteien je zur Hälfte zuzuweisen sein. Sollte dagegen eine Verminderung des Wertpapierbestandes erfolgt und die daraus erzielten Beträge einer der Parteien allein zugeflossen sein, wird der aus dem Wertpapierdepot und Zinsenkonto noch zu erzielende Erlös den Parteien unter Berücksichtigung dieses "Vorbezuges" derart zuzuweisen sein, daß eine Gesamtzuweisung je zur Hälfte im Sinne der vorstehenden Ausführungen gewahrt bleibt.

Richtig ist, daß das Rekursgericht den Baukostenzuschuß, den die Parteien für die Ehewohnung gezahlt haben, und dessen Berücksichtigung mit einem Betrag von S 50.000,-- den Vorstellungen des Antragsgegners entspricht, in der Gegenüberstellung der Zuweisungen AS 283 nicht angeführt hat. Das Rekursgericht hat allerdings auf die Zuweisung der Mietrechte an der ehelichen Wohnung an die Antragstellerin gleichwohl ausdrücklich Bedacht genommen (AS 283).

Die Zurechnung des Bausparvertrages (Guthaben am 1.12.1979 S 55.456,60, AS 119) an den Antragsgegner erfolgte zu Recht. Der Antragsgegner hat den Bausparvertrag nach der Scheidung der Parteien im Dezember 1982 aufgelöst und das angesparte Guthaben für sich verwendet. Es kann kein Grund gefunden werden, weshalb dieser Teil der ehelichen Ersparnisse nicht der Vermögensaufteilung unterliegen sollte. Darauf, welche der Parteien die Einzahlungen ganz oder überwiegend vorgenommen hat, kann es entgegen der Ansicht des Erstgerichtes (AS 227 f) nicht ankommen.

Bei einem Vergleich der bisherigen Zuweisungen ergibt sich rechnerisch ein leichter Vorteil des Antragsgegners, da (neben der gleichmäßigen Aufteilung des Wertpapierdepots und der Darlehensforderungen) der Zuweisung der Wohnung (Baukostenzuschuß S 50.000,--) und der Wohnungseinrichtung (S 110.000,--) an die Antragstellerin die Überlassung der Lebensversicherung (S 133.000,--) und des Bausparvertrages (S 55.000,--) an den Antragsgegner gegenübersteht. Es darf allerdings keineswegs übersehen werden, daß der praktische Wert von Wohnung und Wohnungseinrichtung für die Antragstellerin von besonderer Bedeutung ist.

Bei dieser Sachlage erscheint es unter Berücksichtigung der eingangs dargelegten Aufteilungsrichtlinien gerechtfertigt, der Antragstellerin noch die beiden auf ihren Namen lautenden Sparbücher mit einem Guthaben zum 1.12.1979 von S 20.893,32 sowie S 72.536,08 (samt Zinsen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz; EFSlg.41.355 ua), dem Antragsgegner jedoch außer dem Prämiensparbuch mit einem Einlagestand von S 20.893,32 auch noch das auf Josefa R*** lautende Sparbuch zuzuweisen, wobei zu beachten ist, daß von dem darauf aufscheinenden Guthaben von S 48.000,-- nur ein Teilbetrag von S 28.000,-- der Aufteilung unterliegt, nicht auch der weitere Betrag von S 20.000,--, da es sich bei diesem um ein Geschenk der Josefa R*** an die Streitteile handelt. Das Verhältnis der Zuweisungen ist bei dieser Aufteilung weitgehend ausgeglichen. Der geringe rechnerische Vorteil zugunsten der Antragstellerin fällt kaum ins Gewicht. Es bedarf deshalb auch nicht der Auferlegung einer Ausgleichszahlung iS des § 94 EheG. Aus den aufgezeigten Gründen war dem Revisionsrekurs teilweise Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten wird bei der Endentscheidung zu treffen sein.

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