Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Eltern der Minderjährigen leben getrennt. Die Obsorge über die Kinder steht der Mutter zu. Dem Vater wurde ein Besuchsrecht an jedem 2. Sonntag in der Zeit von 9 bis 18 Uhr eingeräumt. Am 23. November 1989 beantragte der Vater, ihm ein Ferienbesuchsrecht vom 25. Dezember 1989 bis 1. Jänner 1990 einzuräumen. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Vater erhobene (außerordentliche) Revisionsrekurs ist unzulässig.
Auch für Rechtsmittel im Außerstreitverfahren gilt die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses. Die Beschwer muß zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung fortbestehen. Dieses Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (SZ 39/179; RZ 1974/21 uva). Das gilt im besonderen für ein zeitlich überholtes Besuchsrecht (6 Ob 114/75; 7 Ob 696/77).
Im vorliegenden Fall war der Zeitraum, für den das Ferienbesuchsrecht bewilligt werden sollte, schon zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes an den Vater abgelaufen. Besondere Umstände, aus denen sich dennoch eine Beschwer des Vaters durch den angefochtenen Beschluß ergeben könnten, liegen nicht vor. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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