Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Gebühren des Sachverständigen Adolf P***** für die Schätzung von Fahrnissen des besachwalteten Wilhelm K***** anstelle der vom Erstgericht antragsgemäß mit S 2.665,- zuerkannten auf S 1.695,- herabgesetzt und das Gebührenmehrbegehren abgewiesen. Es erklärte den Revisionsrekurs für unzulässig. Der dennoch vom Sachverständigen an den Obersten Gerichtshof erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 14 Abs 2 Z 4 AußStrG jedenfalls (d.h. absolut) unzulässig (vgl Jus extra 1993/1357 und 1294).
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