OGH 7Ob5/25y (RS0135349)

OGH7Ob5/25y19.3.2025

Rechtssatz

Wenngleich es sich bei dem vor der Einantwortung geschlossene Erbteilungsübereinkommen um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, ändert dies nichts daran, dass die Erben im Weg der Gesamtrechtsnachfolge erben. Auch ein Erbschaftskauf oder eine Erbschaftsschenkung bewirken eine Gesamtrechtsnachfolge. Sie begründen daher kein Kündigungsrecht nach § 70 Abs 2 VersVG. Bei Gesamtrechtsnachfolge ist eine Analogie zu § 70 Abs 2 VersVG zu verneinen.

Erbteilungsübereinkommen — Erbschaftskauf — Erbschaftsschenkung — Gesamtrechtsnachfolge — Kündigung — Versicherung — Analogie

 

Normen

VersVG §69
VersVG §70 Abs2

7 Ob 5/25yOGH19.03.2025

Dokumentnummer

JJR_20250319_OGH0002_0070OB00005_25Y0000_000

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