7 Ob 51/73 | OGH | 11.04.1973 |
Veröff: VersR 1974,405 |
Dokumentnummer
JJR_19730411_OGH0002_0070OB00051_7300000_002
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Rechtssatz
Das Anerkenntnis durch den Versicherungsnehmer hat der Versicherer, den ausnahmsweisen Nichteintritt der Leistungsfreiheit wegen eines geringeren Verschuldensgrades (§ 6 Abs 3 VersVG) oder wegen Unmöglichkeit, die Anerkennung ohne offenbare Unbilligkeit zu verweigern (§ 154 Abs 2 VersVG), hat der Versicherungsnehmer zu behaupten und zu beweisen.