7 Ob 515/82 | OGH | 21.10.1982 |
Veröff: SZ 55/157 |
7 Ob 22/04t | OGH | 26.01.2005 |
Auch; Beisatz: Selbst ein wirtschaftlich dem Geschäftspartner erheblich Unterlegener ist, wenn er ein Unternehmen betreibt, bei „betriebsbezogenen" Rechtsgeschäften auch seinem spezialisierten Vertragspartner gegenüber nicht Verbraucher sondern Unternehmer; Hier: Nebenerwerbslandwirt. (T1) |
6 Ob 135/05d | OGH | 14.07.2005 |
Beisatz: Ein zwischen Unternehmern abgeschlossenes Rechtsgeschäft bleibt vom Anwendungsbereich des KSchG ausgeschlossen, auch wenn ein Vertragsteil in der Folge seine Unternehmenstätigkeit einstellt. (T2); Beisatz: Hier: Unternehmensbezogene Kreditgeschäfte eines dabei noch aktiven Nebenerwerbslandwirts. (T3) |
6 Ob 272/05a | OGH | 16.02.2006 |
Beisatz: Hier: § 9 KSchG ist nicht anwendbar. Ein Verzicht auf Gewährleistungsansprüche ist daher prinzipiell möglich. (T4); Veröff: SZ 2006/19 |
7 Ob 49/06s | OGH | 30.08.2006 |
Auch; Beisatz: Hier: Abschluss von Versicherungsverträgen. (T5) |
10 Ob 73/06t | OGH | 16.01.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung steht im vorliegenden Fall das Prorogationsverbot des § 14 Abs 1 KSchG nicht entgegen, weil schon mangels gegenteiliger Behauptungen des Beklagten davon auszugehen ist, dass er den Traktor für den Betrieb seiner Nebenerwerbslandwirtschaft und somit für ein Unternehmen anschaffte, sodass die Bestimmungen des KSchG auf das der gegenständlichen Klage zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht anzuwenden sind. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19821021_OGH0002_0070OB00515_8200000_003
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