OGH 7Ob515/82 (RS0065348)

OGH7Ob515/8221.10.1982

Rechtssatz

Ein Landwirt ist bei betriebsbezogenen Rechtsgeschäften (hier: Bestellung einer Flüssigfütterungsanlage) nicht Verbraucher, sondern Unternehmer in Sinne des KSchG.

Normen

KSchG §1 Abs1
KSchG §1 Abs2

7 Ob 515/82OGH21.10.1982

Veröff: SZ 55/157

7 Ob 22/04tOGH26.01.2005

Auch; Beisatz: Selbst ein wirtschaftlich dem Geschäftspartner erheblich Unterlegener ist, wenn er ein Unternehmen betreibt, bei „betriebsbezogenen" Rechtsgeschäften auch seinem spezialisierten Vertragspartner gegenüber nicht Verbraucher sondern Unternehmer; Hier: Nebenerwerbslandwirt. (T1)

6 Ob 135/05dOGH14.07.2005

Beisatz: Ein zwischen Unternehmern abgeschlossenes Rechtsgeschäft bleibt vom Anwendungsbereich des KSchG ausgeschlossen, auch wenn ein Vertragsteil in der Folge seine Unternehmenstätigkeit einstellt. (T2); Beisatz: Hier: Unternehmensbezogene Kreditgeschäfte eines dabei noch aktiven Nebenerwerbslandwirts. (T3)

6 Ob 272/05aOGH16.02.2006

Beisatz: Hier: § 9 KSchG ist nicht anwendbar. Ein Verzicht auf Gewährleistungsansprüche ist daher prinzipiell möglich. (T4); Veröff: SZ 2006/19

7 Ob 49/06sOGH30.08.2006

Auch; Beisatz: Hier: Abschluss von Versicherungsverträgen. (T5)

10 Ob 73/06tOGH16.01.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung steht im vorliegenden Fall das Prorogationsverbot des § 14 Abs 1 KSchG nicht entgegen, weil schon mangels gegenteiliger Behauptungen des Beklagten davon auszugehen ist, dass er den Traktor für den Betrieb seiner Nebenerwerbslandwirtschaft und somit für ein Unternehmen anschaffte, sodass die Bestimmungen des KSchG auf das der gegenständlichen Klage zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht anzuwenden sind. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19821021_OGH0002_0070OB00515_8200000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)