OGH 7Ob513/93

OGH7Ob513/9331.3.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Gerald H*****, infolge Rekurses des Vaters Erwin L*****, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 16.Dezember 1992, GZ R 1028/92-73, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Über den unterhaltspflichtigen Vater wurde wegen der an den Erstrichter im Rekurs gegen die Unterhaltsbemessung gerichteten Worte

"... aber nicht so ein Märchen, wie ich es von Ihnen zugesandt

bekomme" (gemeint ist die erstgerichtliche Entscheidung) und ".... da

Sie anscheinend des Lesens nicht kundig sind" (dies bezog sich auf den Erstrichter) vom Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß eine Ordnungsstrafe von S 800,-- verhängt und der Vollzug dieser Strafverfügung dem Erstgericht aufgetragen.

In seinem dagegen erhobenen Rekurs erklärt der Bestrafte, daß er mit den inkriminierten Äußerungen keinen Unmut gegen die Behörde äußern, sondern nur darstellen wollte, wie er mit dem ihm nach Abzug der Alimentationsverpflichtungen verbleibenden Gehaltsrest leben müsse.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Von einem Rekursgericht verhängte Ordnungsstrafen sind ohne Rücksicht auf die Höhe des Beschwerdegegenstandes mit Rekurs bekämpfbar (JBl.

1959, 239; EFSlg. 36.804). Die vom Rekursgericht ausgesprochene

Bestrafung entspricht dem Unrechtscharakter der beleidigenden

Äußerungen - von einer bloßen Darstellung der Vermögensverhältnisse und der finanziellen Belastungen kann keine Rede sein - und nimmt Bedacht auf die Vermögensverhältnisse des Rekurswerbers. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher zu einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht veranlaßt.

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