Normen
ABGB §270 B
7 Ob 51/16z | OGH | 06.07.2016 |
Veröff: SZ 2016/68 |
8 Ob 81/18x | OGH | 19.07.2018 |
Auch; Veröff: SZ 2018/59 |
Dokumentnummer
JJR_20160706_OGH0002_0070OB00051_16Z0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Grundsätzlich ist zwar Voraussetzung für die Bestellung eines Abwesenheitskurators, dass der Kurand lebt, ist dies aber nicht eruierbar, hat es, auch ohne Hinzutreten einer Gefahrenlage, keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kuratorbestellung, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Kurand bereits vor der Bestellung verstorben ist, auch wenn er im Zeitpunkt der Bestellung bereits ein sehr hohes Alter hatte, es aber nicht auszuschließen ist, dass er dennoch am Leben ist.
Bei rechtskräftiger Bestellung eines Kurators für einen Toten, wirken die Vertretungshandlungen für den (in Österreich) ruhenden Nachlass und damit für die Erben. Im Regelfall kann ein Dritter im Interesse der Rechtssicherheit darauf vertrauen, dass der Kurator berechtigt ist, innerhalb seines Wirkungskreises für den Vertretenen zu handeln.
Normen
ABGB §270 B
7 Ob 51/16z | OGH | 06.07.2016 |
Veröff: SZ 2016/68 |
8 Ob 81/18x | OGH | 19.07.2018 |
Auch; Veröff: SZ 2018/59 |
JJR_20160706_OGH0002_0070OB00051_16Z0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)