Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Kläger sind schuldig, dem Beklagten je ein Drittel der mit 10.422,97 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 947,54 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind die Erben nach Dr. Günther B***, der als seinerzeitiger Angestellter der ÖCI-AG gegen diese eine Forderung von netto 246.447 S hatte. Diese Forderung ging nach dem Tode des Dr. B*** zu je einem Drittel auf die Kläger über.
Am 21.November 1986 stellte die ÖCI-AG den Klägern das Anbot, eine nicht näher präzisierte Forderung gegen den Beklagten teilweise, nämlich im Betrag von 246.447 S, einzulösen. Die Kläger nahmen dieses Anbot am 27.November 1986 an. Noch bevor die Kläger den Beklagten von dieser Einlösung verständigt hatten, hatte diese mindestens 5 Millionen S auf sein Konto bei der ÖCI-AG eingezahlt. Die Vorinstanzen haben das auf Zahlung von je 82.149 S samt Anhang gerichtete Klagebegehren mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte habe eine das Klagebegehren weit übersteigende Zahlung bewiesen. Daß die Forderung der ÖCI-AG gegen den Beklagten höher als die Zahlung gewesen sei, sei von den Klägern nicht bewiesen worden. Da zum Zeitpunkt der Zahlung eine Verständigung des Beklagten von der Einlösung nicht erfolgt war, sei dieser berechtigt gewesen, mit schuldbefreiender Wirkung an seinen ursprünglichen Gläubiger zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat die Revision für zulässig erklärt.
Rechtliche Beurteilung
Die von den Klägern gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Selbstverständlich sind die vom Beklagten auf Bestimmungen des Kreditwesengesetzes gestützten Erwägungen absurd, weil es einer Bank nicht verwehrt werden kann, über ihre Forderungen gegen Kunden zu verfügen, was notgedrungen voraussetzt, daß derjenige, dem eine Bankforderung abgetreten wird, auch Kenntnis über das Wesen der Forderung erlangt und daß ihm die Mittel zur Durchsetzung der Forderung in die Hand gegeben werden. Das Bankgeheimnis hat nicht den Zweck, die Bank in ihrer Verfügungsmöglichkeit zu beeinträchtigen.
Mit diesen Überlegungen ist aber für die Kläger nichts gewonnen. Natürlich ist es Sache des Schuldners, die ihm obliegende Erfüllung zu beweisen (Reischauer in Rummel, Rz 7 zu § 1298). Voraussetzung ist aber vorerst der Nachweis der Forderung an sich. Dieser Beweis obliegt dem Gläubiger.
Im vorliegenden Fall wurde von den Klägern ausschließlich eine Forderung von 246.447 S behauptet, ohne diese näher zu präzisieren. Die Kläger haben zwar im Zuge des erstgerichtlichen Verfahrens ferner die Behauptung aufgestellt, die Forderung der ÖCI-AG gegen den Beklagten sei wesentlich höher gewesen und durch dessen Zahlungen nicht befriedigt worden, doch sind sie für diese Behauptung einen Beweis schuldig geblieben. Sie haben nicht einmal angegeben, um welche Art von Forderung es sich hiebei handeln sollte. Demnach konnte lediglich von einer konkret behaupteten Forderung von 246.447 S ausgegangen werden. Der Beklagte hat aber bewiesen, daß er Zahlungen von mindestens 5 Millionen S geleistet hat. Auf Grund welcher Beweisergebnisse die Vorinstanzen konkrete höhere Forderungen der ÖCI-AG ableiten hätten können und welche konkreten Verfahrensschritte zur Gewinnung derartiger Feststellungen unterlassen worden wären, lassen die Kläger nicht einmal in der Revision erkennen. Sie verweisen hier nur auf die Aussage einer Zeugin, die ihrerseits zwei vorgelegte Schreiben der ÖCI-AG (Beilagen C und D) genannt hat. In diesen beiden Schreiben wird aber auch nur behauptet, daß die Forderung der ÖCI-AG den abgetretenen Betrag überstiegen habe. Daß aber die tatsächliche Forderung höher als 5 Millionen S gewesen wäre, kann auch diesen Schreiben nicht entnommen werden. Überhaupt lassen auch sie jegliche Konkretisierung der Forderung vermissen.
Mit Recht sind demnach die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die Kläger keine die geleisteten Zahlungen übersteigende Forderungen der ÖCI-AG bewiesen haben, was im übrigen vom Obersten Gerichtshof, als dem Tatsachenbereich zugehörig, nicht geprüft werden könnte. Daß der Beklagte unter Annahme einer Zession gemäß § 1395 ABGB mangels Verständigung mit schuldbefreiender Wirkung an seinen bisherigen Gläubiger zahlen könnte, bedarf wohl im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut keiner näheren Begründung. Fraglich kann nur sein, ob dieser Grundsatz auch für die Einlösung einer Forderung nach § 1422 ABGB gilt. Dies haben die Vorinstanzen mit Recht bejaht. Die Einlösung wird nämlich allgemein als eine sogenannte "notwendige Zession" bezeichnet (Reischauer in Rummel Rz 7 zu § 1422; Gschnitzer, Schuldrecht AT, 102; Koziol-Welser8 I, 283). Dies zeigt aber die nahe Verwandtschaft der Einlösung mit der Zession auf, welcher Umstand den Schluß rechtfertigt, daß die für die Zession geltenden Vorschriften, soweit ihre Anwendung auf die Einlösung auf Grund des Wesens dieser Institution nicht auszuschließen ist, gelten müssen. Demnach wird die Kenntnis der Einlösung auf Seiten des Schuldners von Reischauer (aaO Rz 7 zu § 1422) auch als bedeutend im Hinblick auf § 1395 ABGB bezeichnet. Geht man von dem Zweck der Bestimmung des § 1395 ABGB aus, so ergibt sich die Notwendigkeit der Anwendung dieser Bestimmung auch auf die Einlösung nach § 1422 ABGB von selbst. Durch den Gläubigerwechsel sollen die Belastungen für den Schuldner nicht vergrößert werden. Der Schuldner ist aber verpflichtet, seinem Gläubiger die Schuld rechtzeitig zu bezahlen. So lange ihm ein Gläubigerwechsel nicht bekannt ist, kann man ihm daher eine Zahlung an den ihm bekannten Gläubiger nicht verwehren. Durch die erwähnte Bestimmung soll vermieden werden, daß der Schuldner dadurch zu einer Doppelzahlung gezwungen wird, daß er gutgläubig und ohne Verschulden seinen bisherigen Gläubiger befriedigt hat. Mangels einer Bestimmung, wie sie § 1395 ABGB enthält, wäre aber das Doppelzahlungsrisiko für den Schuldner unübersehbar. Da die Interessenlage im Falle des § 1422 ABGB in dieser Hinsicht die gleiche ist wie bei der Zession, erscheint auch in solchen Fällen die Heranziehung des § 1395 ABGB geboten.
Mangels Verständigung des Beklagten von der erfolgten Einlösung hatte dessen Zahlung an die ÖCI-AG schuldbefreiende Wirkung, sodaß der Klage keine offene Forderung mehr zugrunde liegt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.
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