Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Minderjährige hat mit Ende des Schuljahres 1987/88 die vierjährige Fachschule für Metallbearbeitung und Werkzeugbau an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt in Fulpmes abgeschlossen und besucht nunmehr den dritten Jahrgang der Höheren Technischen Lehranstalt.
Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters, ihn wegen Eintrittes der Selbsterhaltungsfähigkeit des Minderjährigen von seiner Unterhaltspflicht zu entheben ab (ON 182). Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung (ON 187).
Insoweit der Vater mit seinem Rechtsmittel ON 193 die Entscheidung der zweiten Instanz bekämpft, ist das Rechtsmittel verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Vaters am 18.November 1988 zugestellt, der Rekurs ON 193 jedoch erst am 17.Dezember 1988 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist (§ 11 Abs. 1 AußStrG) zur Post gegeben. Da sich die angefochtene Entscheidung nicht ohne Nachteil für den Minderjährigen abändern ließe, kann auf den verspäteten Rekurs auch nicht Rücksicht genommen werden (§ 11 Abs. 2 AußStrG).
Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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