OGH 7Ob48/11a (RS0127246)

OGH7Ob48/11a28.9.2011

Rechtssatz

§ 62 Abs 1 KFG muss im Sinn des Erwägungsgrundes 27 der 4. KH‑RL (nunmehr Art 28 Abs 1 der Richtlinie 2009/103/EG ) ausgelegt werden. Demnach sind juristische Personen (wie zB andere Versicherungsunternehmen oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit) nicht berechtigt, auf sie übergegangene Ansprüche des Geschädigten gegen den Unfallverursacher oder gegen dessen Versicherungsunternehmern gegenüber der Entschädigungsstelle geltend zu machen.

Normen

KFG §62

7 Ob 48/11aOGH28.09.2011

Veröff: SZ 2011/119

2 Ob 227/15vOGH19.01.2016

Auch; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall, in welchem ‑ abweichend von dem in 7 Ob 48/11a entschiedenen Sachverhalt ‑ ein Inländer durch ein ausländisches Fahrzeug bei einem Inlandsunfall geschädigt wurde, richtet sich der Anspruch jedenfalls nicht gegen den beklagten Verband als Entschädigungsstelle im Sinn des Art 6 der 4. KH‑RL 2000/26/EG bzw des Art 24 der 6. KH‑RL 2009/103/EG , sondern gegen den beklagten Versicherungsverband als „behandelndes Büro“. (T1)

2 Ob 65/16xOGH25.05.2016

Abweichend; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof schließt sich der im Schrifttum geäußerten Kritik an der Entscheidung 7 Ob 48/11a an. Bei einem Inlandsunfall mit ausländischer Beteiligung kommen die 4. KH‑RL und die 6. KH‑RL nicht zum Tragen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20110928_OGH0002_0070OB00048_11A0000_001

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