OGH 7Ob475/55 (RS0022454)

OGH7Ob475/5526.10.1955

Rechtssatz

Durch den Übergabsvertrag verbinden sich Übergeber und Übernehmer regelmäßig auf Gedeih und Verderb miteinander. Es kann ihnen daher grundsätzlich nicht gestattet sein, den Vertrag einseitig aufzuheben, es wäre denn, daß die Bedingungen, unter welchen jeder der beiden Vertragspartner das Vertragsverhältnis auflösen kann, von vornherein festgelegt und in den Vertrag aufgenommen wurden.

Normen

ABGB §1284 Ad

7 Ob 475/55OGH26.10.1955
5 Ob 436/58OGH10.12.1958
1 Ob 133/66OGH23.06.1966

Veröff: JBl 1967,33

6 Ob 202/69OGH24.09.1969
8 Ob 220/69OGH11.11.1969

Beisatz: Die Vertragsbedingungen zur Auflösung des Übergabsvertrages können im Sinne des § 901 ABGB auch durch schlüssige Verhalten vereinbart werden. (T1)

4 Ob 606/71OGH05.10.1971

Veröff: EvBl 1972/38 S 68

6 Ob 14/77OGH21.12.1977

nur: Es kann ihnen daher grundsätzlich nicht gestattet sein, den Vertrag einseitig aufzuheben, es wäre denn, daß die Bedingungen, unter welchen jeder der beiden Vertragspartner das Vertragsverhältnis auflösen kann, von vornherein festgelegt und in den Vertrag aufgenommen wurden. (T2) Beisatz: Soweit Entfertigungsbeträge an weichende Geschwister vereinbart werden, liegt ein Vertrag zugunsten Dritter vor. (T3) Veröff: SZ 50/166

1 Ob 562/79OGH18.04.1979

Auch; nur T2

3 Ob 622/82OGH17.11.1982

nur T2

6 Ob 705/83OGH13.10.1983

Auch; nur T2; Beis wie T3

6 Ob 135/99tOGH15.07.1999

Vgl auch; nur: Durch den Übergabsvertrag verbinden sich Übergeber und Übernehmer regelmäßig auf Gedeih und Verderb miteinander. Es kann ihnen daher grundsätzlich nicht gestattet sein, den Vertrag einseitig aufzuheben. (T4)

7 Ob 287/02kOGH19.03.2003

Dokumentnummer

JJR_19551026_OGH0002_0070OB00475_5500000_003

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