Rechtssatz
Der Empfänger ist nach seinem guten Glauben zu behandeln, der solange anzunehmen ist, als er nicht wusste oder erkennen konnte, dass er die Sache wieder zurückzustellen haben wird. Insolange kann er über die Sache verfügen, ohne sich verantwortlich zu machen und insolange haftet er auch nicht für den Schaden. Es mag sein, dass der Vertragspartner einen Schaden erleidet, allein ein solcher Schade ist unvermeidlich, weil sich Geschehenes nicht ungeschehen machen lässt. Das Gesetz will nicht den Schaden, sondern nur die Bereicherung des einen Teils mit dem Schaden des anderen ausschließen und legt daher keinem von beiden die Pflicht auf, den Schaden zu ersetzen. Zu einem solchen Schadenersatz käme es aber, wollte man von einem redlichen Besitzer verlangen, dass er dem anderen auch für die Zeit, da er im guten Glauben war, eine Vergütung leiste. Geschah dagegen die Benutzung zu einer Zeit, da der Rückstellungspflichtige nicht mehr im guten Glauben war, so kommen die Vorschriften des § 335 ABGB und über den Schadenersatz zur Anwendung.
3 Ob 210/56 | OGH | 25.04.1956 |
Ähnlich |
7 Ob 388/56 | OGH | 12.09.1956 |
Ähnlich |
4 Ob 126/12a | OGH | 28.11.2012 |
Auch; nur: Der Empfänger einer Sache ist nach seinem guten Glauben zu behandeln, der solange anzunehmen ist, als er nicht wusste oder erkennen konnte, dass er die Sache wieder zurückzustellen haben wird. (T1); Beisatz: Hier: Aufhebung eines behördlich festgesetzten Tarifs durch den VfGH (§ 25 ElWOG 1998, SNT-VO. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19551214_OGH0002_0070OB00472_5500000_002
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