OGH 7Ob439/57

OGH7Ob439/5725.9.1957

SZ 30/52

Normen

ABGB §364c
EO §133
ABGB §364c
EO §133

 

Spruch:

Trotz Einverleibung eines exekutiven Pfandrechtes mit Zustimmung des aus einem Veräußerungsverbot Berechtigten bedarf auch die Bewilligung der Zwangsversteigerung seiner ausdrücklichen Einwilligung.

Entscheidung vom 25. September 1957, 7 Ob 439/57.

I. Instanz: Bezirksgericht Unterweißenbach; II. Instanz:

Landesgericht Linz.

Text

Zugunsten der Elisabeth M. ist auf der Liegenschaft EZ. 49 Katastralgemeinde L. das Veräußerungsverbot einverleibt. Mit der schriftlichen Erklärung vom 25. September 1956 hat sie eingewilligt, daß für die der betreibenden Partei gegen den Liegenschaftseigentümer Otmar M. zustehende Forderung im restlichen Betrage von 26.950 S s. A. ein vertragliches oder zwangsweises Pfandrecht ungeachtet des eingetragenen Veräußerungsverbotes einverleibt werde. Die betreibende Partei beantragt nun zur Realisierung des eingetragenen Zwangspfandrechtes die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens.

Das Erstgericht hat den Antrag abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, daß sich aus der schriftlichen Erklärung vom 25. September 1956 nicht ergebe, daß die Verbotsberechtigte auch der Veräußerung durch Zwangsversteigerung zugestimmt habe.

Das Rekursgericht hat den Antrag bewilligt.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurse der Verbotsberechtigten Folge und stellte den erstrichterlichen Beschluß wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Oberste Gerichtshof steht gleich dem Erstgerichte und in Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung auf dem Standpunkt, daß für den die Exekution bewilligenden Richter der tatsächliche Grundbuchstand maßgebend ist und daher, da dieser das eingetragene Veräußerungsverbot aufwies, die Zwangsversteigerung nicht bewilligt werden durfte. Es kann dahin gestellt bleiben, ob zur Einverleibung des Zwangspfandrechtes die Zustimmung der Verbotsberechtigten erforderlich war; nach dem Inhalt des Grundbuches ist das Eigentumsrecht des Verpflichteten nur durch das Veräußerungsverbot, nicht aber auch durch ein Belastungsverbot beschränkt. Aus der angeführten Erklärung der Verbotsberechtigten ist nicht ersichtlich, daß sie mit der Einwilligung zur Einverleibung des Pfandrechtes auch der Verwertung durch Verkauf zugestimmt hat. Es steht daher das Veräußerungsverbot der Bewilligung der Zwangsversteigerung entgegen. Die Frage, ob die Verbotsberechtigte als einer solchen Verwertung der Liegenschaft zustimmend anzusehen ist, kann nur im Prozeßweg entschieden werden. Der vom Rekursgericht hervorgehobenen Erwägung, es könne ein Pfandrecht mit gleichzeitigem Ausschluß des Befriedigungsrechtes nicht geben, ist entgegenzuhalten, daß das Befriedigungsrecht nicht gänzlich, sondern nur für die Dauer der Wirkung des Veräußerungsverbotes ausgeschlossen ist. Auch die Entscheidung ZBl. 1935 Nr. 339 geht davon aus, daß ein Veräußerungsverbot der Pfandrechtseinverleibung nicht im Wege steht.

Dies führt zur Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.

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Stichworte