Rechtssatz
Eine Verkehrswertminderung eines Hauses, das durch teilweise Enteignung von Grund näher an die Straße herangerückt wird, ist zu ersetzen.
7 Ob 43/58 | OGH | 29.01.1958 |
Veröff: ZVR 1958/150 S 158 |
8 Ob 47/63 | OGH | 12.03.1963 |
Beisatz: Bei der festzusetzenden Entschädigung für die Enteignung sind nur die Folgen der Enteignung, nicht aber die Folgen der Errichtung der Anlage (etwa Wertminderung durch Staub und Lärm, die ein Gebäude infolge der zu errichtenden Straßenlage erleiden wird) zu berücksichtigen (vgl auch 7 Ob 43/58, 1 Ob 644/57, 5 Ob 242/62 ua). (T1) Veröff: ZVR 1963/251 S 246 |
5 Ob 230/75 | OGH | 09.12.1975 |
Beisatz: Daher ist auch eine Wertminderung der Restliegenschaft durch die aus dem Betrieb einer Straße auf dem enteigneten Liegenschaftsanteil kommenden Einwirkungen von Staub, Lärm und dergleichen zu berücksichtigen, wenn infolge der zu geringen Entfernung des Gebäudes auf der verbleibenden Restliegenschaft von der Straße die Erneuerung eines früher bestandenen lebenden Zaunes unmöglich ist. (T2) Veröff: RZ 1976/86 S 157 |
Dokumentnummer
JJR_19580129_OGH0002_0070OB00043_5800000_002
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