OGH 7Ob43/00z (RS0114000)

OGH7Ob43/00z26.7.2000

Rechtssatz

Die Tatsache der Errichtung eines Testamentes durch den Erblasser, von welchem erst im Verlassenschaftsverfahren Formungültigkeit behauptet wird, kann nicht den Eintritt eines Versicherungsfalles darstellen, weil durch die Errichtung einer letztwilligen Verfügung gar nicht feststeht, ob diese nach dem Tod des Erblassers auch zum Tragen kommt. Die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland ist nicht vergleichbar, weil sich dort die Rechtsschutzversicherung in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten lediglich auf Beratung erstreckt (vgl § 25 ARB 75 Abs 2 lit d). Aber auch dort wird festgehalten, dass ein Versicherungsfall ein solches Ereignis darstellt, das die Rechtslage des Versicherungsnehmers ändert. Ereignisse, die zwar den Versicherungsnehmer in irgendeiner Weise persönlich oder wirtschaftlich berühren, bei denen aber von vorneherein feststeht, dass sie seine Rechtslage nicht verändert haben können, wie etwa testamentarische Erbseinsetzung oder Enterbung des Versicherungsnehmers durch einen voraussichtlichen künftigen Erblasser stellen daher den Eintritt des Versicherungsfalls nicht dar.

Normen

ARB 1988 Art 25 Abs4

7 Ob 43/00zOGH26.07.2000
7 Ob 236/08vOGH08.07.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Verfehlungen gegenüber dem Erblasser, die zur Enterbung des Versicherungsnehmers führten, stellen nicht den Versicherungsfall dar; dieser ist vorliegend vielmehr in der Nichtanrechnung der Geschenke zu sehen (Aktivprozess d.VN iSd §§ 785, 951 ABGB). (T1)

Dokumentnummer

JJR_20000726_OGH0002_0070OB00043_00Z0000_001

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