OGH 7Ob41/66 (RS0018517)

OGH7Ob41/6623.2.1966

Rechtssatz

Beim Werkvertrag ist für die Beurteilung, ob die Mängel in die Augen fallen, naturgemäß nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern der der Ablieferung des Werkes maßgebend. Der Besteller kann sich aber seine Haftungsansprüche auch für solche Mängel dadurch sichern, dass er sich bei der Übernahme deren Geltendmachung vorbehält. Er braucht nicht die Übernahme des Werkes abzulehnen.

Normen

ABGB §928
ABGB §1167

7 Ob 41/66OGH23.02.1966

Veröff: EvBl 1966/236 S 293 = JBl 1966,315

5 Ob 552/81OGH28.04.1981
6 Ob 623/87OGH02.07.1987

Vgl; Veröff: WBl 1987,312

6 Ob 113/09zOGH14.01.2010

Auch; Beisatz: Ist das Werk erst in der Zukunft herzustellen, können künftige, in die Augen fallende Mängel bei der Vertragsgestaltung noch nicht berücksichtigt werden, sodass der Zweck des Gewährleistungsausschlusses für offenkundige Mängel nicht greift. (T1); Bem: Hier: Die Frage der Anwendbarkeit des § 928 ABGB auch für Werkverträge wurde ausdrücklich offen gelassen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19660223_OGH0002_0070OB00041_6600000_001

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