OGH 7Ob40/66 (RS0019409)

OGH7Ob40/6623.2.1966

Rechtssatz

Ein Rechtsgeschäft, durch das ein Generalunternehmer für das zu errichtende Haus etwas bestellt, ist ein Vertrag zugunsten eines Dritten, nämlich des Bauherrn. Der Zweck der Bestellung eines Generalunternehmers besteht ja geradedarin, daß der Bauherr Dritten nicht haftet und er nur dazu verpflichtet ist, was der Generalunternehmer auf Grund der mit ihm geschlossenen Vereinbarung verlangen kann.

Normen

ABGB §1002
ABGB §1165

7 Ob 40/66OGH23.02.1966

Veröff: JBl 1966,522

1 Ob 97/68OGH18.04.1968
5 Ob 129/72OGH27.06.1972

Beisatz: Nur dem Generalunternehmer im Rahmen der mit diesem getroffenen Vereinbarungen verpflichtet ist (so bereits MietSlg 20612, 22189). (T1) Veröff: MietSlg 24185

1 Ob 173/72OGH30.08.1972
1 Ob 297/75OGH19.11.1975

nur: Der Zweck der Bestellung eines Generalunternehmers besteht ja geradedarin, daß der Bauherr Dritten nicht haftet und er nur dazu verpflichtet ist, was der Generalunternehmer auf Grund der mit ihm geschlossenen Vereinbarung verlangen kann. (T2) Veröff: JBl 1978,32

4 Ob 587/76OGH19.10.1976

nur T2

8 Ob 503/78OGH12.04.1978
8 Ob 566/78OGH01.03.1979
5 Ob 554/79OGH24.04.1979

nur T2

7 Ob 631/81OGH11.06.1981

Vgl auch; nur T2

1 Ob 100/98gOGH25.08.1998

Acuh; nur: Der Zweck der Bestellung eines Generalunternehmers besteht ja geradedarin, daß der Bauherr Dritten nicht haftet. (T3); Beisatz: Nur der Generalunternehmer steht in einem Vertragsverhältnis zum Bauherrn, nur er haftet diesem für die Verrichtung der Arbeiten. (T4)

8 Ob 46/17yOGH25.10.2017

Dokumentnummer

JJR_19660223_OGH0002_0070OB00040_6600000_001

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