Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der zu 8 C 145/96i beklagten und zu 3 C 1199/96b klagenden Partei U***** wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der U***** (im folgenden Beklagte), betreibt auf einem von ihm von der Republik Österreich in Bestand genommenen Freigelände in V***** einen einer beschränkten Anzahl von Vereinen (und deren Mitgliedern) zur Verfügung stehenden Flugplatz. Albert N***** (im folgenden Kläger), ist Obmann eines dieser Sportfliegervereine und benützte diesen Flugplatz zur Ausübung des Segelflugsports. Der Vorstand der Beklagten verhängte mit Schreiben vom 10. 11. 1995 über den Kläger wegen diverser Vorkommnisse ein generelles Platzverbot und untersagte ihm die Betretung und Benützung des Flugplatzareals sowie dessen Einrichtungen.
Der Kläger begehrt, zu 8 C 145/96i des Erstgerichtes diese Verbote für rechtsunwirksam zu erklären. Weiters stellte er ein entsprechendes Duldungs- und Unterlassungsbegehren.
Die Beklagte begehrt, zu 3 C 1199/96b des Erstgerichtes den Kläger schuldig zu erkennen, das Betreten und die Benützung des Flugplatzes sowie seine Einrichtungen für fliegerische Zwecke zu unterlassen.
Das Erstgericht wies die Begehren des Klägers ab und gab dem Unterlassungsbegehren des beklagten Vereines statt.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteige und daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zwar eine höchstgerichtliche Rechtsprechung betreffend den Kontrahierungszwang für öffentliche Flughäfen (ZVR 1993/127), nicht aber für Privatflugplätze vorliege.
Die Revision des Klägers ist jedoch entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß zwischen dem U***** und jenen Piloten, denen sie ihre 1994 erstellte neue Betriebsordnung zusandte, ein Dauerschuldverhältnis auf Gestattung der Benützung des Flugplatzes unter den in der Betriebsordnung angeführten Bedingungen zustande gekommen sei. Diese Rechtsansicht wird vom Berufungswerber nicht bekämpft, sondern im Gegenteil seinen Revisionsausführungen zugrundegelegt.
Auch aus atypischen Verträgen resultierende Dauerschuldverhältnisse können nach dem aus den gesetzlichen Bestimmungen über geregelte Vertragstypen (§§ 1162, 1117f, 1210 ABGB ua) hervorgehenden Grundsätzen aus wichtigem Grund jederzeit gelöst werden (Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts10 I, 197 mwN). Die Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragspartner kann nur nach einer umfassenden Sicht aller dafür und dagegen sprechenden Gegebenheiten des Einzelfalles beantwortet werden (SZ 60/218).
Eine Verkennung dieser Grundsätze durch die Vorinstanzen ist nicht zu erblicken. Die Frage, ob die festgestellten mehrfachen Verstöße des Klägers gegen die Betriebsordnung der beklagten Partei einen hinreichenden Grund zur außerordentlichen Kündigung des Dauerschuldverhältnisses bildeten, hängt von den besonderen Umständen dieses Einzelfalles ab. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war für das Platzverbot letztlich ausschlaggebend, daß der Kläger gemeinsam mit einem Bekannten auf dem Pilotensitz, der mit dem benützten Motorsegler nicht vertraut war, einen Probeflug unternahm, obwohl das Sperrkreuz am Flugfeld ausgelegt war (Landeverbotszeichen gemäß AnhA III Z 1 der Luftverkehrsregeln LVR-BGBl Nr 56/1967) und der Kläger wußte, daß kein Betriebsleiter anwesend war (vgl § 2 Abs 3 Zivilflugplatz-Betriebsordnung - ZFBO). Eine krasse Fehlbeurteilung der Vorinstanzen dahin, daß dieses Verhalten im Zusammenhang mit vorangehenden Vorfällen (so unter anderem ein Landeanflug des Beklagten mit einem Höhenabstand von maximal zwei Metern über einer öffentlichen Straße) einen wichtigen Grund darstellt, dem Kläger die Benützungsbewilligung zu entziehen, liegt nicht vor.
Ein Vergleich der festgestellten Vorgangsweise der Funktionäre des beklagten Vereines mit seiner Betriebsordnung zeigt, daß auch deren Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften für einen derartigen Ausspruch eingehalten wurden, sodaß die Revision auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen vermag.
Nach den klaren Bestimmungen der §§ 63 ff Luftfahrtgesetz (LFG) hängt die Unterscheidung zwischen einem öffentlichen Flugplatz und einem Privatflugplatz nicht davon ab, ob der Flugplatz unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet wurde und ob er Vereinen als Sportstätte dient. An der Richtigkeit der Ansicht der Vorinstanzen, daß es sich beim Flugplatz des beklagten Vereines um einen Privatflugplatz im Sinne dieser Bestimmungen handelt, kann kein Zweifel bestehen. Kontrahierungszwang ist aber nur für öffentliche Flugplätze angeordnet (§ 63 FLG).
Nach Lehre und Rechtsprechung besteht zwar Abschlußzwang nicht nur dort, wo er gesetzlich vorgeschrieben ist, sondern auch dann, wenn die mit der Monopolstellung verknüpfte faktische Übermacht einem Beteiligten bei bloß formaler Parität die Möglichkeit der Fremdbestimmung einräumt und die Art der Inanspruchnahme dieser Möglichkeit einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellt (SZ 59/130 - "Lokalverbot"; SZ 69/176 je mwN). Allerdings kann auch der Monopolist aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluß ablehnen (2 Ob 237/98m mwN). Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Halter eines Privatflugplatzes grundsätzlich einem Abschlußzwang unterliegt und ob ein grundloser Ausschluß bestimmter Personen von der (weiteren) Flughafenbenützung im aufgezeigten Sinn sittenwidrig wäre, wurde doch das Platzverbot im vorliegenden Fall unter anderem mit einem gegen die Betriebsordnung verstoßenden, gesetzwidrigen, die Sicherheit von Personen und Sachen gefährdenden Verhalten des Klägers begründet. Die Beurteilung, daß nach den festgestellten Umständen dieses Falles ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Ausschluß des Klägers von der Flughafenbenützung vorlag, ist ebenso wie die Frage, ob ein wichtiger Grund für die sofortige Vertragsauflösung - sofern vom Bestehen eines solchen auszugehen ist - gegeben war, einzelfallbezogen und unterlag keiner zu einer näheren Befassung Anlaß gebenden Fehlbeurteilung der Vorinstanzen.
Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO. In der Revisionsbeantwortung wurde auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, sodaß dafür kein Kostenersatzanspruch zusteht.
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