OGH 7Ob3/80 (RS0080097)

OGH7Ob3/8014.2.1980

Rechtssatz

Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Dies ist bei Rückforderungsansprüchen des Versicherers der Zeitpunkt, in dem ihm die seinen Ersatzanspruch begründenden Umstände bekannt geworden sind.

Entscheidung ergangen zu § 12 Abs 1 VersVG idF vor der Novelle BGBl 1994/509.

 

Normen

VersVG §12 Abs1

7 Ob 3/80OGH14.02.1980

Veröff: SZ 53/27 = JBl 1980,660

7 Ob 265/97iOGH22.10.1997

nur: Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. (T1); Beisatz: § 12 VersVG gilt auch für vertragliche Rückforderungsansprüche des Versicherers. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19800214_OGH0002_0070OB00003_8000000_006

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