Rechtssatz
Das wiederholte - jeweils nach Vertragsabschluss erfolgte - Versenden von Lieferscheinen und Rechnungen, die eine Gerichtsstandsklausel aufweisen und im Rahmen einer länger andauernden Geschäftsbeziehung (hier: 11 Monate) unbeanstandet gelassen wurden, begründet keine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art 17 Abs 1 lit b EuGVÜ, wenn keine klar und deutlich zum Ausdruck kommende Willenseinigung zwischen den Parteien vorliegt.
Normen
EuGVVO Art23 Abs1 litb
EuGVÜ Art17 Abs1 litb
| 1 Ob 146/09s | OGH | 08.09.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Hier zu Art 23 Abs 1 lit b EuGVVO. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20010314_OGH0002_0070OB00038_01S0000_004
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