Normen
ZPO §577
ZPO §595 Abs2 Z1 idF vor SchiedsRÄG 2006
| 7 Ob 368/98p | OGH | 26.01.2000 |
| 6 Ob 195/17w | OGH | 17.01.2018 |
Vgl; Beisatz: Hier: Mehrere Vertragspartner bei einem Werkvertrag mit einem Bauunternehmen. (T1) | ||
| 4 Ob 200/25b | OGH | 26.03.2026 |
Beisatz: Liegen bei einem Rechtsstreit mit mehreren Parteien einer Schiedsvereinbarung die Voraussetzungen einer einheitlichen Streitpartei vor, und ist die Schiedsvereinbarung wegen Form- und oder Vollmachtsmängeln in Ansehung eines dieser Streitgenossen unwirksam, schlägt diese Unwirksamkeit auch auf die anderen Parteien der Schiedsvereinbarung mit der Wirkung durch, dass ein angerufenes ordentliches Gericht (wegen der unwirksamen Schiedsvereinbarung) hinsichtlich aller Streitgenossen der ordentlichen Streitpartei sachlich zuständig ist (vgl bereits 6 Ob 67/02z zu Ansprüchen von Gesellschaftern einer GesbR). (T2) | ||
Dokumentnummer
JJR_20000126_OGH0002_0070OB00368_98P0000_001
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