OGH 7Ob36/83 (RS0080929)

OGH7Ob36/831.9.1983

Rechtssatz

Falsche Angaben über ein Schadensereignis bedeuten grundsätzlich nur dann eine Obliegenheitsverletzung, wenn sie gegenüber dem Versicherer abgegeben werden. Infolgedessen stellen falsche Angaben gegenüber der Polizei oder der Gendarmerie keinen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers dar, wenn dieser dem Versicherer den wahren Sachverhalt mitgeteilt und nicht beispielsweise diesem gegenüber auf seine vor der Polizei gemachten Angaben verwiesen hat.

Normen

AKIB Art6 Abs2
VersVG §6 Abs3 B2

7 Ob 36/83OGH01.09.1983

Veröff: VersR 1984,1204 = ZVR 1984/190 S 209

7 Ob 148/98kOGH24.11.1998

nur: Falsche Angaben über ein Schadensereignis bedeuten grundsätzlich nur dann eine Obliegenheitsverletzung, wenn sie gegenüber dem Versicherer abgegeben werden. (T1)

7 Ob 187/13wOGH11.12.2013

Dokumentnummer

JJR_19830901_OGH0002_0070OB00036_8300000_001

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