European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00035.14V.0319.000
Spruch:
Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht erhöhte auf Antrag des Kindes den vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhalt von bisher 330 EUR (mit Wirkung ab 1. 2. 2012) auf 360 EUR und wies das (insgesamt auf eine monatliche Unterhaltsleistung von 626 EUR gerichtete) Mehrbegehren des Minderjährigen von (zusätzlich) 266 EUR ab.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des durch seine Mutter vertretenen Minderjährigen nicht Folge und sprach (zunächst) aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Über Zulassungsvorstellung des Antragstellers wurde dieser Ausspruch mit Beschluss des Rekursgerichts vom 19. 2. 2014 nachträglich dahin abgeändert, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG doch zulässig sei.
Der Revisionsrekurs des Minderjährigen wurde dem Obersten Gerichtshof am 25. 2. 2014 vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage ist verfrüht.
Den Beschluss, mit dem das Rekursgericht den Zulassungsausspruch abändert, hat es kurz zu begründen, den Parteien zuzustellen und, soweit dies vorgesehen ist, dem Gegner die Revisionsrekursbeantwortung freizustellen, wovon auch das Erstgericht zu verständigen ist (§ 63 Abs 3 und 5 AußStrG).
Hier hätte der Akt jedenfalls erst nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung des Vaters (sofort) dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werden können:
Die Zustellung des gemäß § 63 Abs 5 AußStrG gefassten Beschlusses an den Vater (ohne Rückschein) wurde im vorliegenden Fall nämlich erst am 20. 2. 2014 verfügt; außerdem hat es das Rekursgericht unterlassen, dem Vater freizustellen, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen. Es wird daher einen diesbezüglichen Beschluss zu fassen, dem Vater (nachweisbar) zuzustellen und erst nach Einlangen der Revisionsrekursbeantwortung oder nach Ablauf der für die Rechtsmittelbeantwortung eingeräumten Frist (§ 68 Abs 3 Z 2 AußStrG) den Akt dem Obersten Gerichtshof neuerlich zur Entscheidung über den Revisionsrekurs vorzulegen haben.
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