OGH 7Ob335/99m

OGH7Ob335/99m16.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****-H*****bank *****, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher, Dr. Renate Erlacher-Philadelphy, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Ferdinand H*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Dr. Anton Dierigl, Rechtsanwalt in Rum, wegen S 348.534,-- sA, infolge Revisionen der klagenden (Revisionsinteresse S 182.338,-- sA) und der beklagten (Revisionsinteresse S 152.537,39 sA) Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. September 1999, GZ 4 R 152/99f-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. April 1999, GZ 40 Cg 241/98x-17, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Revision der beklagten Partei Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie insgesamt unter Miteinbeziehung des bereits in erster Instanz rechtskräftig abgewiesenen Klagebegehrens zu lauten haben:

"Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 348.534,-- samt 8,5 % Zinsen und 5,76 % Verzugszinsen zusammen daher 14,26 % Zinsen seit 1. 6. 1994 zu bezahlen, wobei die Zinsen jeweils zum Quartalsende zu kapitalisieren, dem Kapitalsbetrag zuzurechnen und mit diesem zu verzinsen sind, wird

abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei S 41.846,40 (darin S 6.974,90 USt) an Prozesskosten erster Instanz sowie S 40.256,20 (darin S 10.600,-- Barauslagen und S 4.942,70 USt) an Prozesskosten zweiter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit S 31.520,-- (darin enthalten S 13.250,-- Barauslagen und S 3.045,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte und seine Ehegattin waren über ihr gemeinsames Konto bei der klagenden Bank mit der Nr *****, das das Gehaltskonto des Beklagten war, jeweils zeichnungs- und verfügungsberechtigt. Der Beklagte kümmerte sich nie um dieses Konto, das im Wesentlichen nur von seinem Gehalt dotiert wurde und nahm von dort auch weder Abhebungen noch Überweisungen vor. Vielmehr wurden sämtliche Verfügungen von seiner Ehegattin getroffen, womit der Beklagte auch einverstanden war. Sie tätigte davon sämtliche Familienausgaben des Haushalts des Beklagten, in dem auch die beiden von ihr in die Ehe mitgebrachten Kinder lebten. Das Konto war ohne Kenntnis des Beklagten laufend beträchtlich überzogen. Zu dessen Abdeckung nahm seine Ehegattin immer wieder Kredite im eigenen Namen und jenem des Beklagten auf, dessen Unterschrift sie fälschte, wobei der Beklagte von den Krediten keinerlei Kenntnis und insoweit auch keinen unmittelbaren Kontakt mit der Klägerin hatte.

Der erste Kredit wurde auf das Konto Nr ***** aufgenommen und davon am 29. 11. 1989 einen Betrag von S 51.409,-- auf das gemeinsame Konto überwiesen, wodurch der Negativsaldo auf diesem Konto abgedeckt wurde. Aus einem weiteren so aufgenommenen Kredit vom 7. 9. 1990 zu Konto Nr ***** in Höhe von S 210.000,-- wurden teilweise mit der Kreditvaluta der Vorkredit abgedeckt und unter anderem auch eine Überweisung in Höhe von S 106.944,-- wieder auf das gemeinsame Gehaltskonto vorgenommen. Dieses wies Tage davor noch einen Negativsaldo von S 32.912,03 auf. Nur einige Tage nach der Überweisung behob dann die Ehegattin des Beklagten einen Betrag von S 110.000,--, worauf sich wieder ein Negativsaldo von S 31.773,03 ergab. Mit einem dritten am 17. 9. 1991 zu Konto Nr 152.696.288 über S 280.000,-- aufgenommenen Kredit wurde wieder der Vorkredit abgedeckt und am 23. 9. 1991 auch eine Überweisung von S 96.977,-- auf das gemeinsame Konto, das kurz davor noch einen negativen Saldo von S 57.370,03 aufwies, vorgenommen. Einige Tage danach wurde auf dieses Konto ein gezogener Wechsel in Höhe von S 46.379,-- eingelöst und es ergab sich ein Negativsaldo von S 6.772,03,--.

Schließlich nahm die Gattin des Beklagten auch am 8. 11. 1993 zu Konto Nr ***** (bzw *****) einen Kredit in Höhe von S 330.000,-- auf, mit dem sie wieder die Darlehensvaluta des Vorkredites abdeckte und auch eine Überweisung in Höhe von S 98.959,-- auf das gemeinsame Konto vornahm, das wenige Tage davor noch einen Negativsaldo von S 103.695,86 hatte. Insgesamt sind durch diese Kredite S 354.289,-- auf das gemeinsame Konto geflossen. Es wurde am 9. 6. 1994 ohne Negativsaldo aufgelöst. Von dem zuletzt aufgenommenen Kredit, hafteten am 31. 3. 1999 noch S 274.103,-- unberechtigt aus, wovon S 19.413,61 beim Beklagten im Wege der Gehaltsexekution einbringlich gemacht wurden.

Die Klägerin stützte ihr Klagebegehren über S 348.534,-- samt gestaffelten Zinsenbegehren darauf, dass sie den vorweg gemeinsam beklagten Ehegatten zu Konto Nr ***** und ***** Kredite gewährt habe, aus denen dieser Betrag noch aushafte. Während das gegen die früher zweitbeklagte Ehegattin erlassene Versäumungsurteil rechtskräftig wurde, bestritt der Erstbeklagte - nunmehrige Beklagte - das Klagebegehren im Wesentlichen damit, dass er von diesen Krediten keine Kenntnis hatte und seine Unterschriften gefälscht worden seien. Daraufhin stützte die Klägerin ihr Klagebegehren auf den Titel der Bereicherung, da der Beklagte durch Zuzählung der Kreditvaluta auf das erheblich im Soll befindliche Konto des Beklagten zumindest in Höhe der gutgebuchten Beträge bereichert gewesen sei. Nach den zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien die Beklagte und dessen Ehegattin Mitinhaber gewesen, weshalb er für sämtliche Verbindlichkeiten auf dem Konto mithafte. Die Ehegattin des Beklagten habe weitgehend gemeinsame Verpflichtungen erfüllt bzw Zahlungen in dessen Interesse geleistet.

Der Beklagte bestritt und wendete im Wesentlichen ein, dass er mit der Klägerin weder in einem Vertragsverhältnis gestanden sei, noch durch die Zuzählung auf sein Konto bereichert worden sei, da die Ehegattin die Beträge ausschließlich für ihre eigenen Belange sowie zur Kreditumschuldung und zur Abdeckung der Ausbildung und sonstigen Kosten hinsichtlich ihrer Kinder verwendet habe. Der Beklagte selbst habe seine Ausgaben seinem Einkommen angepasst. Zu einer Überziehung des Gehaltskontos habe beim Beklagten keinerlei Notwendigkeit bestanden. Seine Gattin sei auch nur berechtigt gewesen, im Rahmen des auf das Konto fließenden Einkommens zu verfügen. Er habe nie Grund gehabt, an den Auskünften seiner Gattin zu zweifeln. Das Klagebegehren sei weit überhöht, da seine Gattin erhebliche Rückzahlungen geleistet habe und es beim Beklagten auch zu Abzügen aus einer Gehaltsexekution gekommen sei. Die mangelnde Fälligkeit der Forderung ergebe sich daraus, dass eine Einmahnung der Forderung im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes nicht erfolgt sei. Schließlich wandte der Beklagte auch noch Verjährung ein.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Ausmaß von S 334.875,39 sA statt und wies nur das darüber - in diesem Umfang gar nicht geltend gemachte - hinausgehende Mehrbegehren von S 19.413,61 und das gestaffelte Zinsenmehrbegehren ab. Es folgerte rechtlich, dass der Beklagte für sämtliche Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Konto mit seiner Ehegattin einzustehen habe. Auch wenn er nicht aus den von ihr zusätzlich geschlossenen Kreditverträgen verpflichtet sei, so seien ihm doch die daraus teilweise auf das gemeinsame Konto zur Abdeckung des Negativsaldos überwiesenen Beträge zugutegekommen und er sei insoweit als bereichert anzusehen. Im Hinblick auf das Vorliegen eines Kondiktionsanspruches gelte eine 30-jährige Verjährungsfrist und sei auch die Bestimmung des § 13 KSchG nicht anzuwenden.

Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Beklagten erhobenen Berufung teilweise Folge und änderte die Entscheidung dahin ab, dass es dem Klagebegehren im Ausmaß von S 152.537,39 sA stattgab, das darüber hinausgehende Mehrbegehren jedoch abwies. Es sei von einem gemeinsamen Konto auszugehen, der Beklagte hafte auch für die ohne sein Wissen vorgenommenen Kontoüberziehungen seiner Gattin, die diese für ihren eigenen Aufwand verwendet habe. Die Forderung sei aber jedenfalls mit der Höhe der Kreditforderung von S 274.103,-- per 31. 3. 1999 begrenzt, da die Klägerin vom Beklagten nicht mehr als von seiner Ehegattin fordern könne. Die Überweisung aus den Kreditmitteln zur Abdeckung des gemeinsamen Kontos sei auch nicht irrtümlich erfolgt, sondern nur die Kreditgewährung selbst. Es handle sich im Ergebnis auch nicht um einen Kondiktionsanspruch im Sinne des § 1431 ABGB, sondern um eine Vermögensverschiebung ohne Leistung des Verkürzten nach § 1041 ABGB. Die Leistung sei hier nämlich nur mittelbar durch den Verkürzten, unmittelbar aber durch die Gattin des Beklagten erfolgt. Wenngleich allgemein eine Vermögensverschiebung, die auf einem Vertrag oder sonstigem Schuldverhältnis zu einem Dritten gegründet sei, nicht Grundlage für eine Verwendungsklage sei, so gelte dies dann nicht, wenn - wie hier - dieser Vertrag mit dem Dritten anfechtbar sei. Beim Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung seien jedoch auch die dem redlichen Schuldner in diesem Zusammenhang entstandenen Nachteile auszugleichen. Hier seien die Nachteile des Beklagten dadurch, dass auch eine Reihe Kreditzurückzahlungen über das Konto erfolgten, zu berücksichtigen. Insoweit sei der Beklagte schutzwürdiger als die Klägerin, der ein sorgloses Verhalten vorzuwerfen sei, da sie keinerlei Kontakt mit dem Beklagten aufgenommen habe. Insgesamt seien vom gemeinsamen Konto ab dem 29. 11. 1990 (gemeint 1989) auf die von der Gattin des Beklagten aufgenommenen Kredite S 182.338,-- zurückbezahlt worden. Um diesen Betrag sei die vom Erstgericht berechnete Bereicherung von S 334.875,39 zu kürzen, weshalb noch der Anspruch auf S 152.537,39 verbleibe, der auch in dem offenen Kreditbetrag von S 274.103,-- seine Deckung finde. Die Revision wurde zur Frage der Berechnung des Nachteilausgleiches zugelassen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils erhobene Revision des Beklagten ist berechtigt, nicht jedoch jene der Klägerin gegen die teilweise Abweisung ihres Klagebegehrens.

Vorweg festzuhalten ist, dass die Klägerin ihren Anspruch auf Bereicherung des Beklagten durch Zuzählung der Kredite aus den mit der Ehegattin des Beklagten ohne dessen Wissen auch in seinem Namen geschlossenen Kreditverträgen stützt. Diese Kreditverträge sind nun als zur Gänze unwirksam anzusehen. Es ist anerkannt, dass bei Anboterstellung durch Zusendung eines Vertragsentwurfes diese erst durch die korrespondierende Erklärung, also die Unterfertigung durch sämtliche Vertragsparteien zustandekommt (vgl Apathy in Schwimann ABGB2 § 861 Rz 1; RdW 1990, 116, weiters dass die Annahme dem Anbot zu entsprechen hat: Rummel in Rummel ABGB2 § 861 Rz 4; zur Unzulässigkeit nur "Teilverträge" anzunehmen HS II/30). Dass die Klägerin vorweg ohne Kenntnis dieser Umstände gegen die Ehegattin des Beklagten ein Versäumungsurteil erwirkte, das sich noch auf den Kreditvertrag stützt, ändert daran nichts. Mangels Zustandekommen von Kreditverträgen erweisen sich die folgenden Geldflüsse als rechtsgrundlose Leistungen der Klägerin.

Entscheidend ist also, ob dem Beklagten tatsächlich Leistungen aus den Krediten zugutegekommen sind. Dies hat die dafür beweispflichtige Klägerin nicht beweisen können, weil nur feststeht, dass die Gelder teilweise vom Kreditkonto auf das gemeinsame Konto des Beklagten und seiner Ehegattin gutgebucht wurden.

Die Zuzählung eines in einem Geldkreditvertrag zugesagten Betrags erfolgt nicht schon durch die Gutschrift des kreditierten Betrages auf einem Konto des Kreditnehmers bei der Bank (vgl Koziol in Avancini/Iro/Koziol Bankvertragsrecht II Rz 1/9), da im zweipersonalen Verhältnis zwischen Bank und Kreditnehmer dadurch nur die Forderung aus dem Kreditvertrag deklaratorisch anerkannt wird (vgl auch Koziol aaO I Rz 6/59), wohl aber dann, wenn die Gutschrift auf ein anderes Konto des Kunden, das sich im Soll befindet, übertragen wurde und die Bank dann vereinbarungsgemäß durch Aufrechnung damit leistet (vgl. SZ 52/147; HS 24.716; Koziol aaO II Rz 1/9; offenbar noch weitergehend Avancini-Schinnerer, Bankverträge II3 44 ff).

Wenn auch die Klägerin ihre Leistung dadurch erbracht hat, daß sie einerseits entsprechend den Anweisungen der Ehegattin des Beklagten die Überweisungen von dem nur nach außen scheinbar "gemeinsamen", in Wirklichkeit aber ihrem Kreditkonto auf das gemeinsame Girokonto des Beklagten vornahm und mit dem dort bestehenden Soll saldierte und auch den sonstigen Verfügungen der Ehegattin des Beklagten über das Guthaben Folge leistete (nach den Feststellungen wurden sämtliche Belastungen der Konten durch sie vorgenommen), steht nicht fest, dass dadurch dem Beklagten etwas zugekommen ist bzw damit Verbindlichkeiten beglichen worden wären, die der Beklagte zu begleichen gehabt hätte.

Der Beklagte hat auch nicht für das von seiner Ehegattin verursachte Soll auf dem gemeinsamen Konto einzustehen.

Ein Girovertrag verpflichtet die Bank, ihr aufgetragene Leistungen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (die Gutschrift eingehender Beträge, die Besorgung von Überweisungen zu Gunsten und zu Lasten des Kontos) im Rahmen des aktiven Kontostandes durch buchmäßige

Umschreibungen zu bewirken (SZ 62/153 = JBl 1990, 173 = ÖBA 1990,

136; SZ 59/51 = ÖBA 1986, 301 = JBl 1986, 381 mwH; EvBl 1976/79;

Schinnerer-Avancini, Bankverträge2, I 76). Ohne Erteilung einer besonderen Befugnis durch den Kontoinhaber kann aber etwa ein Zeichnungsberechtigter keine Verfügungen über das Konto vornehmen, wenn dieses debitorisch ist oder dadurch debitorisch würde, weil damit keine Verfügung über eine Forderung des Kontoinhabers aus dem Girovertrag vorläge. Das Kreditinstitut ist ja auch, ausgenommen den Fall der Einräumung eines Kredits, allein aus dem Girovertrag nicht verpflichtet, einer Disposition, durch die das Konto ins Debet kommt, zuzustimmen (SZ 59/51 = ÖBA 1986, 301= JBl 1986, 381; EvBl 1976/79;

Schinnerer-Avancini aaO 76; vgl dazu, dass der Kontoinhaber selbst

trotz Erschöpfung seines Kontos weitere Überweisungsaufträge erteilt,

darin ein Antrag auf Erweiterung eines Kreditrahmens liegen kann -

MGA ABGB35 § 861 E 21 = ÖBA 1989, 740 = RdW 1989, 127). Zum Abschluß

eines Kreditvertrages für den Kontoinhaber ist aber etwa der

Zeichnungsberechtigte grundsätzlich, dh ohne spezielle Vollmacht,

nicht berechtigt (SZ 62/153 = JBl 1990, 173 = ÖBA 1990, 136 mwN, Iro,

aaO Rz 4/63). Es kann nur angenommen werden, daß dem über ein

Girokonto Zeichnungsberechtigten auch die Befugnis zusteht, das Konto

im Verhältnis zur Kontobewegung geringfügig und für voraussichtlich

kurze Zeit überziehen zu dürfen, weil es nicht im Interesse des

Kontoinhabers gelegen sein kann, dass Verfügungen des

Zeichnungsberechtigten bei jeder noch so geringfügigen Überziehung

blockiert wären und daher etwaige Zahlungen an Dritte für den

Kontoinhaber (vorläufig) unterbleiben müssten; eine solche

Überziehungsbefugnis besteht aber nur in engen Grenzen (SZ 62/152 =

JBl 1990, 173 = ÖBA 1990, 136 mwN; Iro, aaO Rz 4/64). Ein von der

Bank darüber hinaus auf Grund bloßer Verfügung des

Zeichnungsberechtigten gewährter und auf dem Konto gutgeschriebener

Kredit (Überziehung) ist für den Kontoinhaber ohne Genehmigung nicht

wirksam. Auch ein Bereicherungsanspruch gegen den Kontoinhaber könnte

nur bestehen, wenn und soweit dieser aus den Verfügungen des

Zeichnungsberechtigten konkret einen Nutzen erlangt hat (SZ 62/153 =

JBl 1990, 173 = ÖBA 1990, 136).

Dies wurde auch auf die vollmachtlosen Kreditaufnahmen einzelner Kontoinhaber bei einem mehreren Inhabern zugeschriebenen "Oder"-Konto, also eines Gemeinschaftskontos, über das jeder

Kontoinhaber allein verfügungsberechtigt ist erstreckt (SZ 63/226 =

JBl 1991, 314 = ÖBA 1991/458). Auch wenn das Wesen des "Oder-Kontos"

dahin umschrieben wird, dass jeder Kontoinhaber im eigenen Namen über das gesamte Guthaben allein verfügen kann, also ein Fall der vertraglich vereinbarten Gesamtgläubigerschaft vorliegt, erstreckt sich dies nur auf die jeweiligen Forderungen gegen die Bank und nicht auf das Kontovertragsverhältnis als solches (SZ 63/226 = JBl 1991, 314 = ÖBA 1991/458 mwN; Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 892; Iro, aaO Rz 4/86). Die Einordnung des Gemeinschaftskontos bedeutet, dass in erster Linie jeder von mehreren Inhabern eines Gemeinschafts-("Oder"-)Kontos zwar so lange mit Verfügungen eines anderen Kontomitinhabers über das Guthaben rechnen muss, bis er der Befugnis zur Einzelverfügung widerspricht. Die Aufnahme oder Ausnutzung eines Kredites kann dagegen nicht ohne weiteres durch einen Kontomitinhaber allein erfolgen (SZ 63/226 = JBl 1991, 314 = ÖBA 1991/458 mwN; Iro, aaO Rz 4/89).

Auch wenn ein Kontomitinhaber etwa kraft Vereinbarung für Verbindlichkeiten aus dem Konto als Solidarschuldner haftet, hat er nur für die Forderungen der Bank unmittelbar aus diesem Vertrag über die Führung des Kontos (zB Spesen, Zinsen, Kreditprovision) als Gesamtschuldner einzustehen, nicht aber für die Kreditaufnahme eines der übrigen Kontomitinhaber (SZ 63/226 = JBl 1991, 314 = ÖBA 1991/458 mwN; Iro, aaO Rz 4/95).

Das Einverständnis zur Aufnahme von Verpflichtungen zu Lasten dieses Kontos ist mangels anderer Vereinbarungen darauf sowie auf verkehrsüblichen Kontoüberziehungen zu beschränken.

Dass ein Überziehungsrahmen mit dem Beklagten vereinbart wurde oder verkehrsüblich war, hat die Klägerin nicht konkret behauptet.

Da der Beklagte also aus dem Soll auf dem gemeinsamen Konto gar nicht wirksam verpflichtet war, kann auch die Aufrechnung damit durch die von seiner Ehegattin veranlasste Kreditaufnahme, Überweisung und Aufrechnung nicht als Leistung an ihn beurteilt werden. Dass er durch die von seiner Ehegattin aus diesem Konto vorgenommenen darüber hinausgehenden Zahlungen konkret bereichert gewesen wäre, konnte die Klägerin nicht nachweisen. Alleine die "irrtümliche" Gutschrift auf dem Konto stellt aber noch keine Bereicherung dar (vgl Koziol aaO Rz 1/9).

Insgesamt war daher der Revision des Beklagten, nicht aber jener der Klägerin Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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