OGH 7Ob32/17g (RS0131753)

OGH7Ob32/17g18.10.2017

Rechtssatz

In der Unfallversicherung setzt das Vorliegen eines Unfalls im Regelfall eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Versicherten voraus. Allerdings kann eine gleichwertige, ebenfalls zur Annahme eines Unfalls führende Situation dann vorliegen, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis – ohne eine Verletzung am Körper – in einer wesentlichen körperlichen Funktionalität (zB Fortbewegungsmöglichkeit) so beeinträchtigt wird, dass er dadurch in eine hilflose Lage gerät, die dann zumindest mitursächlich für einen relevanten Gesundheitsschaden ist. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung etwa der bloßen Beschädigung von Ausrüstungsgegenständen, mögen sie auch am Körper getragen werden, ist durch den Unfallbegriff nicht gedeckt.

Normen

VersVG §179
Klipp&Klar 2010 (VA00) Art6.1

7 Ob 32/17gOGH18.10.2017

Veröff: SZ 2017/114

7 Ob 200/18iOGH21.11.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/97

7 Ob 161/20gOGH23.09.2020

Vgl; Beisatz: Hier. Schlaganfall. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20171018_OGH0002_0070OB00032_17G0000_001

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