Spruch:
1.) Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses ON 462 durch den Beschluss des Rekursgerichtes ON 473 wird (als jedenfalls unzulässig) zurückgewiesen.
2.) Soweit sich der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichtes ON 474 richtet, wird der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Zu 1.):
Mit Beschluss vom 24. 6. 1999, ON 458, hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes vom 13. 1. 1999, ON 449, (mit einer Maßgabe) bestätigt und den Beschluss des Erstgericht vom 8. 2. 1999, ON 455, teilweise abgeändert, wobei der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 6.899,04 bzw S 7.699,04,-- betrug (dies wird im Folgenden noch erläutert werden). Hinsichtlich beider Entscheidungen sprach das Rekursgericht aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit Schriftsatz vom 27. 7. 1999, ON 462, hat der Erlagsgegner Dr. Harald S***** (im folgenden nur mehr Erlagsgegner genannt) hinsichtlich beider Zulässigkeitsaussprüche einen Antrag gemäß § 14a Abs 1 AußStrG gestellt und einen ordentlichen Revisionsrekurs ausgeführt. Für den Fall, dass dem "Moniturantrag" gemäß § 14a Abs 1 AußStrG nicht stattgegeben werde, hat der Erlagsgegner unter einem einen "außerordentlichen Revisionsrekurs" erhoben.
Das Rekursgericht hat mit dem Beschluss ON 473 sowohl den "Moniturantrag" als auch den zugleich erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zurückgewiesen. Es hat dazu ausgesprochen, dass gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel dh auch der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der Erlagsgegner bekämpft nun die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses ON 462 mit außerordentlichem Revisionsrekurs.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Für das Erlagsverfahren gilt das Revisionsrekursrecht nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (vgl 2 Ob 592/90 ua). Da § 14 Abs 1 AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist der "Revisionsrekurs" gegen einen Zurückweisungsbeschluss gleichfalls nur zulässig, wenn - abgesehen von den Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt. Für die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist hier angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 14 Abs 1 AußStrG kein Raum (RIS-Justiz RS0007169 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).
Nach stRsp (SZ 15/102; 2 Ob 502/88; 2 Ob 579/88; 2 Ob 592/90 ua) hat in Rechtsstreitigkeiten über die Zustimmung zur Ausfolgung eines in Geld bestehenden Gerichtserlages eine Bewertung des Streitgegenstandes nicht stattzufinden, weil der Streitgegenstand in dem Geldbetrag besteht, dessen Ausfolgung begehrt wird. Eines Ausspruches des Rekursgerichtes im Sinne dieser Gesetzesstelle bedarf es daher nicht (2 Ob 592/90). In Ansehung des Beschlusses ON 458 ist daher von einem Wert des Entscheidungsgegenstandes von S 6.899,04 bzw S 7.699,04 auszugehen.
Da also der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000,-- nicht überstieg und das Rekursgericht weiters gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei, konnte der Erlagsgegner, wie sich aus den Bestimmungen der §§ 13 Abs 4, 14 Abs 5 und 14a AußStrG ergibt, nur einen Antrag an das Rekursgericht nach § 14a Abs 1 AußStrG, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs stellen. Weil das Rekursgericht diesen Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG aber für nicht stichhältig hielt, wurde er samt dem ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss war kein Rechtsmittel zulässig (§ 14a Abs 5 AußStrG).
In einem solchen Fall ist ein (an den Obersten Gerichtshof gerichteter) "außerordentlicher Revisionsrekurs" des Antragstellers nicht vorgesehen (vgl 7 Ob 345/98f) und wurde vom Rekursgericht daher zu Recht zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel gegen einen solchen Zurückweisungsbeschluss sieht die Rechtsordnung ebenfalls nicht vor, zumal eine vom Erlagsgegner damit versuchte Bekämpfung der Zurückweisung des Moniturantrages dem Rechtsmittelverbot des § 14a Abs 4 AußStrG widerspricht.
Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den Punkt II. des Beschlusses ON 473 war daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Zu 2.):
Mit dem Beschluss ON 458 änderte das Rekursgericht ua den Beschluss des Erstgerichtes ON 455 dahin ab, dass dieser einschließlich des als unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teiles über die Zuweisung eines Teilbetrages von S 3.640,-- an die Stadtgemeinde Salzburg insgesamt zu lauten habe:
"Der Ausfolgeauftrag vom 13. 1. 1999, 21 Nc 4/95x-449, wird dahingehend ergänzt, dass er insgesamt wie folgt zu lauten hat:
Die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Linz wird angewiesen,
aus der in dieser Erlagssache erliegenden Masse HMB 555/88,
ungeachtet der vorgemerkten Sperre, den per 12. 1. 1999 erlegten
Betrag in Höhe von S 89.840,45 ... nach Rechtskraft dieses
Beschlusses jeweils unter anteiligem Abzug der Verwahrungsgebühr wie folgt zu überweisen:
1.) Den Teilbetrag von S 6.899,04 ... an Dr. Robert O***** ... als
mit Geldvollmacht ausgestatteter Vertreter des Überweisungsgläubigers Land Salzburg ...,
2.) den Teilbetrag von S 3.640,-- ... an die Stadtgemeinde Salzburg,
Magistrat Salzburg, Exekutionsamt ... und
3.) den Restbetrag von S 79.301,41 ... samt Zinsen an Dr. Harald
S***** ... .
Die Sperre bzw Vormerkung sowie die Masse sind zu löschen und dem Bezirksgericht Salzburg als Erlagsgericht zu 21 Nc 4/95x über die Ausfolgung zu berichten."
Die Erlassung der Vollzugsanordnung wurde dem Erstgericht aufgetragen.
Dieses fasste daraufhin am 9. 7. 1999 den Beschluss (ON 459), womit es seinen abgeänderten Beschluss (ON 455) wörtlich im Sinne des zitierten Beschlusses des Rekursgerichtes "berichtigte", wobei es durch Fettdruck hervorhob, dass die Ausfolgung nach Rechtskraft des betreffenden Beschlusses zu erfolgen habe.
Zu Punkt 1.) des Beschlusses ON 474 wies das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht den gegen die Punkte 1.) und 3.) des erstgerichtlichen Beschlusses ON 459 gerichteten Rekurs des Erlagsgegners zurück, weil der Erlagsgegner im Umfang der Anfechtung nicht beschwert sei. Das Rekursgericht sprach dazu aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Zu Punkt 2.) des Beschlusses ON 474 gab das Rekursgericht dem Rechtsmittel des Erlagsgegners gegen den Beschluss des Erstgerichtes vom 29. 7. 1999 ON 463 nicht Folge. Mit diesem Beschluss wies das Erstgericht die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Linz gemäß § 310 Geo an, die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 20. 7. 1999, GZ 19 E 3891/99k-2, bewilligte Exekution zur Hereinbringung einer Gegenforderung gegen den Erlagsgegner vorzumerken. Mit dem genannten Beschluss vom 20. 7. 1999 wurde der Stadtgemeinde Salzburg zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 900,-- die Forderungsexekution auf den Ausfolgungsanspruch des Verpflichteten auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichts Salzburg vom 9. 7. 1999, GZ 21 Nc 4/95x-459 in Höhe von S 79.301,41 durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung bewilligt. Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, die vom Erstgericht vorgenommene Anordnung an die Verwahrungsabteilung, die Pfändung vorzumerken, entspreche der Bestimmung des § 310 Geo. Auch hinsichtlich dieser Entscheidung sprach das Rekursgericht aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Den gegen beide Punkte I. und II. dieses Beschlusses des Rekursgerichtes innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Erlagsgegners legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage:
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den außerordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG lediglich einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet werde.
Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand in beiden Punkten nicht S 260.000,--. Betreffend Punkt I. kann auf die Ausführungen zu 1.) verwiesen werden. Betreffend Punkt II. ist gemäß § 57 JN die Geldforderung von S 900,--, zu deren Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend.
Da eine Anfechtung des Beschlusses ON 474, wie bereits dargetan, daher nur im Falle der Stattgabe eines Antrages nach § 14a Abs 1 AußStrG im Betracht kommen könnte, wäre der Erlagsgegner daher aufzufordern gewesen, seinen Schriftsatz binnen angemessener Frist im Sinne des § 14a Abs 1 und 2 AußStrG zu verbessern. Im Falle einer solchen Verbesserung wäre der Antrag und der Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung nach Abs 3 und 4 leg cit vorzulegen, andernfalls der ao Revisionsrekurs nach § 14 Abs 3 AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0109505).
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
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