OGH 7Ob318/97h

OGH7Ob318/97h3.12.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*****bank, ***** vertreten durch Dr.Georg Maxwald und Dr.Georg Bauer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Leopold F*****, vertreten durch Mag.Michael Poduschka, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 217.173,55 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 11.Juni 1997, GZ 1 R 109/97y-31, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10.Februar 1997, GZ 5 Cg 213/95h-25, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Text

Begründung

Der Beklagte hat über Vermittlung von Thomas H*****, einem Vertreter der Firma W***** im Dezember 1985 Hausanteilscheine der IMAG der Serie X und 1986 sogenannte "Stolzanteilscheine" erworben, deren Ankauf durch Kredite der klagenden Partei in der Weise finanziert worden sind, daß die Kreditvaluta von der Klägerin den Anbietern direkt überwiesen worden ist.

Die Hausanteilscheine waren dem Geschäftsführer und Inhaber der Firma W***** von der S*****bank als seriöse Papiere empfohlen worden. Zwischen der Klägerin und der S*****bank bestehen keine wirtschaftlichen Verflechtungen. Die Klägerin hat am 29.10.1985 in ihrem Schulungszentrum einen Informationsabend über Verlustbeteiligungen abgehalten, in dem Produkte wie die Hausanteilscheine vorgestellt worden sind. Unter den dabei anwesenden 57 Mitarbeitern der klagenden Partei befand sich auch ein Vorstandsmitglied. Zweck des Abends war es, der Klägerin die Möglichkeit zu eröffnen, ihren Kunden das Produkt "Verlustbeteiligung" anzubieten und sie darüber beraten zu können.

Maßgeblich für den Entschluß des Beklagten, Hausanteilscheine von IMAG zu kaufen, war die von Thomas H***** zugesagte Steuerbegünstigung. Nach der Verkaufsberatung trafen sich die beiden mit Josef S***** von der klagenden Partei, dem H***** erklärte, die Klägerin möge dem Beklagten einen Kredit für eine "stille Beteiligung" einräumen. Punkt 12 und 13 des Kreditvertrages zwischen den Streitteilen lauten:

"Die Laufzeit dieses Kredites gilt bis auf weiteres, längstens jedoch bis 31.12.1995. Zahlung der 1/4-jährlich anfallenden Zinsen ab 1.1.1987. Die bis zum 31.12.1986 anfallenden Zinsen sind ebenfalls zu diesem Zeitpunkt einzuzahlen. Mit dem zu erwartenden Steuervorteil ist der Kredit bis 31.12.1986 auf S 70.000,-- abzusenken". Die Formulierung dieses letzten Satzes stammt von Thomas H***** und wurde so von Josef S***** in den Kreditantrag aufgenommen.

Für den Erwerb der Anteilsscheine laut Kreditvertrag vom 4.12.1985 wurde dem Beklagten vom Finanzamt Linz eine Steuergutschrift von S 61.653,-- und aufgrund des Kreditvertrages vom 3.11.1986 eine Gutschrift von S 41.109,-- eingeräumt. Diese Bescheide des Finanzamtes Linz wurden in der Folge dahingehend abgeändert, daß die eingeräumten Steuergutschriften nicht anerkannt wurden, sodaß der Beklagte die diesbezüglichen Steuernachzahlungen zu leisten hatte. Im Kreditantrag zum Erwerb der Stolzanteilscheine heißt es im Punkt 4., daß der Krediterlös gemäß einem separaten Auftrag des Kreditnehmers (Beklagter) überwiesen werde. Zu 12.) bis 14.): "Die Laufzeit dieses Kredites gilt bis auf weiteres, längstens jedoch bis 31.12.1994. Zahlung der 1/4jährlich anfallenden Zinsen ab 1.1.1988. Absenkung des Kredites auf S 70.000,-- bis 31.12.1987".

Auf die dem Beklagten von der Klägerin gewährten Kredite haftet der (der Höhe nach im Revisionsverfahren nicht mehr strittige) Klagsbetrag aus, weil infolge Insolvenz der Anlagegesellschaften deren Rückzahlungen ausgeblieben sind. Die Klägerin hatte mit Kreditvertrag vom 3.12.1985 dem Vater des Beklagten, Ing.Leopold F*****, zu Konto Nr.***** einen Kredit in der Höhe von S 444.000,-- bei 9 % Verzinsung p.a. eingeräumt. Nach Punkt 4. dieses Kreditvertrages wird gemäß dem Auftrag des Kreditnehmers der Krediterlös an die Fa. Concentra Treuhand- und Verwaltungsaktiengeselslchaft überwiesen. Der Wortlaut zu Pkt. 12. und 13. ist gleichlautend wie im Kreditvertrag mit dem Beklagten vom 4.12.1985.

Zwischen dem Beklagten und Ing.Leopold F***** wurde mit 1.12.1996 eine Abtretungsvereinbarung folgenden Inhaltes abgeschlossen:

"Herr Ing.F*****, geboren am *****, hat im Dezember 1985 Hausanteilscheine an der Wohnungseigentum-Bautreuhand Hausanteilschein GesmbH & Co KG Serie X zu einem Ausgabepreis von S 440.000,-- erworben. Die Finanzierung der Hausanteilscheine erfolgte durch einen Kredit der OÖ Landesbank im Betrag von S 444.000,--. Herr Ing.Leopold F***** hat den Kredit zur Gänze zurückbezahlt. Durch die Insolvenz der Wohnungseigentum-Bautreuhand Hausanteilschein GesmbH & Co KG, Serie X, entstand ihm ein Schaden in der Höhe der gesamten Kreditsumme zuzüglich der Zinsen. Herr Ing.Leopold F***** hat jetzt von Umständen erfahren, welche seine Ersatzansprüche für den Schaden gegen die OÖ Landesbank begründen. Er trittt sämtliche diesbezüglichen Ansprüche an seinen Sohn, Herrn Mag.Leopold F*****, geboren am ***** ab; dieser nimmt diese Forderungsabtretung an". Der Vater des Beklagten hat seinen Kredit bereits zur Gänze zurückbezahlt.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten die Bezahlung der noch offenen Kreditforderungen von insgesamt S 217.173,55 sA. Ihr sei bis zum gegenständlichen Rechtsstreit unbekannt gewesen, wofür die Kreditbeträge benötigt wurden. Sie habe lediglich gewußt, daß der Beklagte eine Verlustbeteiligung habe eingehen wollen. Da die Voraussetzungen für eine Kreditgewährung vorgelegen seien, sei es auch zur Bewilligung der klagsgegenständlichen Kredite gekommen. Sie stehe in keiner Verbindung zum Unternehmen der Anlagegesellschaft. Eine mangelhafte Beratung des Beklagten durch Dritte sei ihr nicht zuzurechnen. Sie habe dem Beklagten keine steuerlichen Auskünfte erteilt. Sie habe keine Kenntnis über die wirtschaftliche Lage der Anlagegesellschaft bzw der IMAG gehabt. Der Beklagte habe aus der Tatsache, daß der Steuervorteil nachträglich wieder aberkannt worden sei, überhaupt keinen Schaden erlitten; er habe nur so viel Steuer bezahlen müssen, wie er ohne die gegenständlichen Beteiligungen hätte bezahlen müssen. In bezug auf den zweiten Kredit habe der Beklagte aus der Beteiligung keinen finanziellen Nachteil erlitten, weil die Firma W***** dem Beklagten 90 % der Zeichnungssumme, sohin S 90.000,-- refundiert habe.

Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, durch falsche Beratung eines Vertreters der Klägerin zum Erwerb dieser Hausanteilscheine mit Kreditfinanzierung veranlaßt worden zu sein. Daraus sei ihm ein Schaden entstanden. Die diesbezüglichen Verluste würden aus dem Titel des Schadenersatzes bis zur Höhe der Klagsforderung aufrechnungsweise eingewendet. Dem Mitarbeiter der Klägerin sei bekannt gewesen, daß durch den Kredit der Erwerb von Hausanteilscheinen finanziert werden sollte. Er habe das als eine übliche Finanzierung solcher Anteilscheine bezeichnet. Dieser Mitarbeiter der Klägerin habe weiters erklärt, daß für den Kredit keine Sicherheiten erforderlich seien, da solche Hausanteilscheine eine sehr sichere Anlageform seien. Er habe in keiner Weise auf mögliche Steuerprobleme und eine mögliche Verlustabschreibung gemeinsam mit dem Verkäufer der Anteilscheine als unproblematisch bezeichnet, da das Modell vom zuständigen Finanzamt überprüft worden sei. Tatsächlich seien die Anteilscheine durch die Insolvenz der Anlagegesellschaft wertlos geworden; es habe sich auch herausgestellt, daß dieses Anlagemodell schon aus steuerlichen Gründen nicht funktioniert habe. Die Klägerin habe selbst den Verkauf der Hausanteilscheine über die Firma W***** initiiert; sie habe auch ein eigenes Interesse daran gehabt. Bei einer Informationsveranstaltung im Jahr 1985 sei von der Klägerin die Sicherheit dieser Hausanteilscheine hervorgehoben und deren Verkauf beworben worden. Da zu diesem Zeitpunkt die Geschäftsleitung der Klägerin und der Anlagegesellschaft bzw deren Aufsichtsrat teilweise ident gewesen seien, habe die Klägerin zumindest in fahrlässiger Unkenntnis der wahren wirtschaftlichen Situation der Anlagegesellschaft gehandelt. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, daß sie in der Folge die von ihr selbst erworbenen Hausanteilscheine kurzfristig wieder abgestoßen habe und zwar noch vor der gegenständlichen Kreditgewährung. Auch sein Vater habe mit Kredit der Klägerin finanzierte Hausanteilscheine erworben und die getätigten Investitionen durch die Insolvenz der Anlagegesellschaft verloren. Außerdem sei er zu Einkommensteuernachzahlungen verpflichtet worden. Sein Vater habe diese Investitionen ebenso im Vertrauen auf Erklärungen eines Vertreters der Klägerin getätigt, wonach der Erwerb dieser Hausanteilscheine ohne Berücksichtigung der steuerlichen Aspekte trotz einer geringen Verzinsung des eingesetzten Kapitals aus Gründen der Anlagesicherheit günstig wäre. Die Klägerin habe den Vater daher durch falsche Beratung zu Investitionen veranlaßt, aus denen ihm ein Schaden (inklusive Steuernachzahlung) von insgesamt S 531.477,85 erwachsen sei. Diese Schadenersatzforderung habe der Vater an den Beklagten abgetreten, der die Forderung bis zur Höhe der Klagsforderung aufrechnungsweise einwende.

Das Erstgericht stellte das Zurechtbestehen der Klagsforderung und das Nichtzurechtbestehen der eingewendeten Gegenforderung fest und wies das Klagebegehren ab. Die Klägerin habe wohl die gegenständlichen Beteiligungen finanziert, doch sei sie über ihre Rolle als Finanzierer nicht hinausgegangen. Sie habe sich an der Planung und Durchführung des Anlageprojektes nicht beteiligt. Sie habe Anteilscheine der genannten Serie weder erworben noch deren Verkauf vermittelt. Sie habe demnach einen speziellen Gefährdungstatbestand, der zu den allgemeinen Risken des Produktes hinzutrete, weder geschaffen noch begünstigt, sondern ihre Tätigkeit darauf beschränkt, das Produkt durch die Firma W***** beim Informationsabend am 29.10.1985 vorzustellen, um anfragende Kunden über dieses und dessen Finanzierung beraten zu können. Die finanzierende Klägerin sei weder Mitherausgeberin eines Beteiligungsprospektes noch Treuhandkommanditistin gewesen. Es habe sie daher keine besondere Aufklärungspflicht getroffen bzw habe sie eine derartige Pflicht gegenüber dem Kläger nicht verletzt.

Die Krediteinräumung an den Vater des Beklagten sei gleichzeitig mit dem ersten Kredit für den Beklagten erfolgt. Die gegenständliche Rechtssache sei im März 1995 gerichtsanhängig geworden. Der Beklagte habe erst in der Streitverhandlung vom 2.12.1996, also vor Schluß der Verhandlung, nach der Parteienvernehmung, die von seinem Vater abgetretene Forderung als Gegenforderung eingewendet. Diese Einwendung sei offenbar in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, nicht früher vorgebracht worden.

Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es erklärte die Erhebung der ordentlichen Revision für unzulässig. Die Aufrechnungseinrede des Beklagten erweise sich zwar nicht als in Verschleppungsabsicht erhoben und daher nicht als verspätet, wohl aber, wie sich aus den als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer zutreffenden Beweiswürdigung zu übernehmenden Feststellungen des Erstgerichtes ergebe, als nicht berechtigt. Das Berufungsgericht folgerte rechtlich, daß eine Haftung des finanzierenden Kreditinstitutes zufolge einer culpa in contrahendo nur bei Kenntnis dieses Kreditinstitutes von Umständen, die ein Fehlschlagen des zu finanzierenden Geschäftes mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten ließen, in Betracht komme. Im gegenständlichen Fall sei die Klägerin aber reine Finanziererin (und daher nicht Beraterin) gewesen. Es sei nicht erwiesen, daß zum Zeitpunkt der Kreditabschlüsse mit einer Insolvenz der Anlagegesellschaft und damit mit einem Verlust der Steuerbegünstigung zu rechnen gewesen wäre. Der bloße Umstand, daß die Klägerin mit der - von der Anlagegesellschaft verschiedenen - Firma W***** in Geschäftsverbindung gestanden sei, indem sie sich generell bereit erklärt habe, den Ankauf von derartigen Hausanteilscheinen zu finanzieren, sei noch nicht haftungsbegründend und stelle keine geeignete Grundlage dafür dar, die Gefahr für das Mißlingen der Geldanlage auf den Kreditgeber zu überwälzen. Die wirtschaftliche Einheit zwischen dem finanzierten Geschäft und dem Kreditgeschäft, die nur darin gelegen gewesen sei, daß beide Verträge aufeinander bezogen seien, der Kreditnehmer ohne Finanzierung durch den Kreditgeber den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, der Kredit nicht zur beliebigen Verwendung, sondern nur zum Erwerb der gegenständlichen Papiere gewährt worden sei und die Kreditvaluta unmittelbar dem Anlageunternehmen zur Verfügung gestellt worden sei, rechtfertige noch nicht den Einwendungsdurchgriff gegen den Finanzierer. Der Beklagte habe sich nicht auf die Bestimmung des § 18 KSchG berufen. Der Einwendungsdurchgriff gegen den Finanzierer sei von der Rechtsprechung bei einem typischen Risikogeschäft nur dann bejaht worden, wenn sich der Finanzierer nicht auf seine Finanzierungsfunktion beschränkt habe, sondern etwa auf den Ankaufsentschluß des Kreditnehmers Einfluß genommen habe oder wenn er an der Konzeption des Projektes beteiligt gewesen sei. Wenn für den Anleger deutlich sei, daß das finanzierende Kreditinstitut ein Anlageprojekt nicht selbst anbiete und sich auch nicht in dessen Vertrieb einschalte, sodaß das Anlagegeschäft erkennbar vom Kreditgeschäft getrennt sei, dann werde der Erfolg der finanzierten Vermögensanlage nicht zum Inhalt des Kreditgeschäftes; ein Irrtum des Anlegers über die gewählte Anlage sei daher in bezug auf den Kreditvertrag - insbesondere dessen Rückzahlungserfordernisse - bloß ein Motivirrtum.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung vom Beklagten erhobene Revision ist zulässig und im Ergebnis berechtigt. Sie ist allerdings nicht begründet, was die Forderung der klagenden Partei betrifft.

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung kann ein Kreditgeber, der den Ankauf von letztlich wertlos gewordenen Hausanteilscheinen lediglich finanziert hat, nur dann im Rahmen der Durchgriffshaftung herangezogen werden, wenn er, wie dies die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, die tatsächlichen Umstände des Risikogeschäftes gekannt und geschwiegen hat, also vorhandenes positives Wissen über atypische, sich aus den Verhältnissen des die Vermögensanlage anbietenden Unternehmers ergebende Beteiligungsrisken nicht an den Kunden weitergegeben haben sollte (vgl SZ 68/77). Im vorliegenden Fall ist es dem Beklagten lediglich gelungen nachzuweisen, daß die klagende Partei eine Informationsveranstaltung, bei der Hausanteilscheine angepriesen wurden, abgehalten hat, nicht aber, daß ein Kausalzusammenhang zwischen seinem durch einen Vertreter der Firma W***** initiierten Ankauf von Hausanteilscheinen und anderen Anlagepapieren und dem Verhalten der klagenden Partei besteht. Der Umstand allein, daß die klagende Partei Mitarbeitern der Firma W***** Provisionen für die Vermittlung von Finanzierungskrediten ausbezahlt hat, rechtfertigt noch nicht das von der Judikatur geforderte Naheverhältnis des Kreditgebers zum Vertrieb von Anteilsscheinen.

Liegt aber keine Möglichkeit einer Durchgriffshaftung gegen den Kreditgeber vor, ist die Rechtsfrage, ob nicht lukrierte Steuervorteile einen Schaden darstellen, nicht relevant.

Hingegen ist die Mängelrüge berechtigt. Der Beklagte hat zur behaupteten Gegenforderung (= dem Beklagten abgetretene Schadenersatzforderung seines Vaters aus dem Erwerb von Hausanteilscheinen und deren Finanzierung durch die beklagte Partei) vorgebracht, daß sein Vater Hausanteilscheine "im Vertrauen auf Erklärungen eines Vertreters der klagenden Partei" erworben hat, weil "deren Erwerb günstig sei". Die Klägerin habe seinen Vater durch Falschberatung zu Investitionen veranlaßt, die diesem einen Schaden in Höhe von S 531.477,85 verursacht hätten (vgl AS 107 in ON 24). Über die Umstände des Erwerbs von Hausanteilscheinen durch den Vater des Beklagten liegen tatsächlich keinerlei Feststellungen vor. Das Berufungsgericht behandelt in seiner Rechtsrüge die eingewendete Gegenforderung nur mit dem Hinweis, daß auch der Vater des Beklagten die von ihm eingegangenen Kreditverträge nicht wegen Irrtums angefochten habe. Dem Berufungsgericht könnte in seiner rechtlichen Beurteilung nur dann gefolgt werden, wenn feststeht, daß der Vater des Beklagten die Hausanteilscheine unter den gleichen Voraussetzungen wie dieser erworben hat. Da aber eine Vermittlung durch die Klägerin selbst nicht ausgeschlossen ist, haftet dem Berufungsverfahren tatsächlich ein erheblicher Mangel an, weil über die behauptete Gegenforderung die erforderlichen Feststellungen fehlen. Der Revision des Beklagten war daher Folge zu geben und es waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren sind daher die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um beurteilen zu können, ob es zu einer allfälligen Falschberatung des Vaters des Beklagten zum Ankauf von Hausanteilscheinen durch die Klägerin gekommen ist.

Der Revision war daher Folge zu geben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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