OGH 7Ob31/84

OGH7Ob31/8411.10.1984

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Z***** jun., *****, vertreten durch Dr. Wilfried Mayer, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagte Partei W***** Versicherungs‑Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Hermannfried Eiselsberg, Rechtsanwalt in Wels, wegen Feststellung (Streitwert 320.000 ATS), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. Mai 1984, GZ 2 R 115, 117/84‑24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichts Wels vom 3. März 1984, GZ 4 Cg 225/83‑17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00031.840.1011.000

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 10.318,80 ATS bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 960 ATS Barauslagen und 850,80 ATS Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

E***** Z***** sen., *****, der Vater des Klägers, schloss im eigenen Namen mit der beklagten Partei für den PWK Mercedes 280 SE polizeiliches Kennzeichen ***** unter anderem eine Fahrzeugversicherung zum Neuwert ab. E***** Z***** sen. ist Zulassungsbesitzer dieses PKW. Aufgrund der Diebstahlsmeldung des Klägers, der den PKW benützte, lehnte die beklagte Partei mit Schreiben vom 24. 3. 1983 dem Kläger und seinem Vater gegenüber eine Deckung ab.

Gegen die vom Kläger erhobene Klage auf Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei wendet diese ua mangelnde Aktivlegitimation des Klägers ein.

Eine vom Kläger angestrebte Richtigstellung der Parteibezeichnung auf E***** Z***** sen. wurde von den Vorinstanzen mit der Begründung rechtskräftig abgelehnt, dass die Bezeichnung der klagenden Partei aufgrund der Angaben in der Klage eindeutig sei, so dass eine Berichtigung zu einer unzulässigen Parteiänderung führen würde. In der Sache erkannten die Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens, weil die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag gemäß Art 4 Abs 2 AKIB grundsätzlich nur dem Versicherungsnehmer zustehe. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 300.000 ATS übersteige.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Unbestritten ist, dass E***** Z***** sen. aufgrund seines Antrags Versicherungsnehmer der beklagten Partei geworden ist. Eine nachträgliche Änderung des Versicherungsvertrags, etwa durch Vertragsübernahme, wurde vom Kläger nicht behauptet. Dem an den Kläger gerichteten Ablehnungsschreiben der beklagten Partei kommt schon deshalb nicht die Eigenschaft eines Anerkenntnisses des Klägers als Vertragspartei zu, weil darüber bis dahin ein Streit zwischen den Parteien nicht bestand (vgl SZ 51/176; Koziol‑Welser 6 I 227). Eine bloße Übertragung des Prozessführungsrechts ist dem österreichischen Recht fremd (SZ 47/46), so dass die Vorinstanzen zu Recht die Frage nicht geprüft haben, ob dem Kläger von seinem Vater der Auftrag zur Klagseinbringung erteilt wurde. Der Hinweis auf einen solchen Auftrag beinhaltet aber auch nicht die Behauptung einer materiell‑rechtlichen Übertragung der Forderung aus dem Versicherungsvertrag auf den Kläger (vgl SZ 47/46). Einen schlüssigen Vertragsabschluss machte der Kläger in erster Instanz nicht geltend. Es wurden aber auch keine Umstände behauptet, aus denen sich, für die beklagte Partei erkennbar, der Wille des E***** Z***** sen. auf Abschluss einer Versicherung für fremde Rechnung ergäbe (vgl Prölss‑Martin , VVG²³ 464). Es ist daher auch der Hinweis auf die Eigentümerinteressen des Klägers nicht zielführend.

Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

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