OGH 7Ob313/62

OGH7Ob313/6214.11.1962

SZ 35/114

Normen

ABGB §1327
Allgemeine Kraftfahrversicherungsbedingungen §11 Z4
Versicherungsvertragsgesetz 1958 §67 (1)
ABGB §1327
Allgemeine Kraftfahrversicherungsbedingungen §11 Z4
Versicherungsvertragsgesetz 1958 §67 (1)

 

Spruch:

Durch § 11 Z. 4 AKB. sind alle Ansprüche aus Schadensfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers von der Deckung durch die Versicherung ausgeschlossen, daher auch jene der Hinterbliebenen des verunglückten Angehörigen.

Entscheidung vom 14. November 1962, 7 Ob 313/62.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Am 31. Dezember 1957 stießen der von E. L. gelenkte Lastkraftwagen des J. P. und das vom Beklagten gelenkte Moped zusammen. Hiebei verunglückte die auf dem Moped mitfahrende Ehefrau des Beklagten M. F. tödlich. Sie hinterließ ein uneheliches Kind, den minderjährigen

G. F.

Sowohl P. als auch der Beklagte waren hinsichtlich der an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge bei der Klägerin haftpflichtversichert. Das Mitverschulden an dem Unfall trifft unbestritten den Beklagten zu einem Drittel. Die Klägerinvergütete oder leistete auf Grund des mit P. bestehenden Haftpflichtversicherungsverhältnisses an Spitalspflegekosten für M. F. 550.40 S und an Rentenzahlungen für deren minderjährigen Sohn G. F. bis zum 28. Februar 1962 insgesamt

16.898.10 S, zusammen sohin Beträge von 17.448.50 S

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin als Legalzessionarin des P. gemäß § 67 (1) VVG. nach Klagseinschränkungen und Klagsausdehnungen vom Beklagten ein Drittel dieses Betrages in der Höhe von 5.816.17 S samt Zinsen und Kosten. Sie stellte ferner das Begehren, es werde festgestellt, daß der Beklagte ihr für alle Leistungen, die sie auf Grund des Unfalles vom 31. Dezember 1957 zufolge des mit P. abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages in Zukunft zu erbringen habe, unter Zugrundelegung einer Mitverschuldensquote von einem Drittel hafte. Der Beklagte wendete eine Gegenforderung in der Höhe der Klagsforderung mit der Begründung ein, daß auch er bei der Klägerin haftpflichtversichert sei, die Klägerin daher von ihm keine Ersatzleistung begehren könne, vielmehr verpflichtet sei, auch ihm Versicherungsschutz zu gewähren.

Das Erstgericht erkannte die eingeklagte Forderung als zu Recht bestehend, die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und gab sowohl dem Zahlungsbegehren als auch dem Feststellungsbegehren statt. Es stellte fest, daß der Beklagte für den Unterhalt seiner verunglückten Ehefrau gesorgt habe und für den Unterhalt des unehelichen Kindes seiner Frau, des mj. G. F., für den ihn keine Unterhaltspflicht getroffen habe, nicht aufgekommen sei. Der Ersatzanspruch des P. für die ausgelegten Beträge gegen den Beklagten sei gemäß § 67 (1) VVG. auf die Klägerin übergegangen. Diese sei aus dem mit dem Beklagten bestehenden Haftpflichtversicherungsverhältnis zur Gewährung eines Versicherungsschutzes nicht verpflichtet, weil der für die Ansprüche des mj. G. F. maßgebende Schadensfall in der Person der M. F., sohin in der Person einer Angehörigen des Versicherungsnehmers (Beklagten), eingetreten sei, der er im Unfallzeitpunkt auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewährt habe (§ 11 Z. 4 AKB.).

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 10.000 S übersteige (§ 500 (2) ZPO.). Es übernahm die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen und trat der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes bei.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Revisionswerber bemüht sich mit zum Teil unschlüssigen Ausführungen unter Heranziehung des § 6 ABGB., der Vorschrift des § 11 Z. 4 AKB. einen Sinn zu geben, den sie vollkommen eindeutig nicht haben kann. Haftpflichtansprüche aus Schadensfällen von Angehörigen können Haftpflichtansprüchen von Angehörigen nicht gleichgestellt werden, vielmehr läßt der Wortlaut der erwähnten Vorschrift im Sinne der ihm zugrunde liegenden Absicht nur die Auslegung zu, daß nicht nur die Ansprüche der Angehörigen aus den sie treffenden Schadensfällen, sondern alle Ansprüche aus Schadensfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers von der Deckung durch die Versicherung ausgeschlossen sind, der Ausschluß sohin auch für Hinterbliebene des verunglückten Angehörigen gilt (Stiefel - Wussow[4] S. 285; Pienitz, AKB.[2] S. 203; Thees - Hagemann[2] S. 327). Hat der Anspruch in einem Schaden, der einen Angehörigen getroffen hat, seinen Ursprung, dann ist die Verwandtenausschlußklausel des § 11 Z. 4 AKB. anzuwenden (Prölss, Versicherungsvertragsgesetz[13] S. 603). Die aus § 1327 ABGB. hergeleiteten Ansprüche des mj. G. F. sind daher durch die Versicherung des Beklagten ebensowenig gedeckt wie der Ersatzanspruch für die Spitalspflegekosten der verunglückten Angehörigen selbst.

Die vom Beklagten aus seinem Versicherungsvertrag mit der Klägerin aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung und sein auf dieser Grundlage behaupteter eigener Deckungsanspruch, worauf allein sich die Ausführungen der Revision beziehen, bestehen sohin, wie die Untergerichte zutreffend erkannten, nicht zu Recht. Die Untergerichte haben der eingeklagten Forderung und dem geltend gemachten Feststellungsanspruch aus den von ihnen angeführten zutreffenden Gründen mit Recht stattgegeben.

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