OGH 7Ob310/97g

OGH7Ob310/97g26.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.Tittel als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Ingrid N*****, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Amtsdirektor iR. Johann Sch*****, infolge Revisionsrekurses der St***** AG, *****, vertreten durch Dr.Guido Held und Mag.Gottfried Berdnik, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 20.August 1997, GZ 2 R 288/97f-15, womit der Rekurs der Revisionsrekurswerberin gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 2.Juli 1997, GZ 17 P 103/97v-7 zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der vom Erstgericht für die Betroffene gemäß § 238 Abs 1 AußStrG bestellte vorläufige Sachwalter, dem ua die Einkommens- und Vermögensverwaltung der Betroffenen unterliegt, beantragte am 2.7.1997 unter Vorlage eines Depot-Auszuges zum 31.12.1995 die Sperre der Konten der Betroffenen bei der St***** AG Nr ***** (im Antrag als Kassakonto bezeichnet) und ***** (im Antrag als "Belastungskonto" bezeichnet).

Das Erstgericht faßte den Beschluß, daß über die mit der Bezeichnung Mündelgeld versehenen oder zu versehenden "Spareinlagen" Nr ***** und *****, beide lautend auf Ingrid N*****, *****, bei der St***** AG nur mit gerichtlicher Genehmigung verfügt werden darf.

Das Rekursgericht wies den gegen den Beschluß des Erstgerichts erhobenen Rekurs der St***** AG zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Rechtsmittelwerberin fehle es an der für die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels erforderlichen Beschwer. Das Erstgericht sei mit dem angefochtenen Beschluß seiner Verpflichtung nachgekommen, das Vermögen der Pflegebefohlenen sicherzustellen. Die Sperre werde nur wirksam, sofern die Betroffene tatsächlich Eigentümerin der auf den Konten ausgewiesenen Wertpapiere sei. Sofern eine von der Betroffenen verschiedene Person ihr Verfügungsrecht unter Vorlage der erforderlichen Urkunden und Angabe des Losungswortes nachweise, hindere die Sperre nicht die Auszahlung an diese. Daß in Wahrheit keine Spareinlagen vorlägen und die Konten auch nicht auf den Namen der Betroffenen lauteten, ändere daran nichts. Nach dem - durch den nachträglichen Bericht des Sachwalters gegebenen - gerichtlichen Wissensstand bestehe aber Eigentum der Betroffenen an diesen Konten. Die Vorschriften des BankwesenG über die Verpflichtung zur Auszahlung aus Sparguthaben gälten aber auch für das Depotgeschäft.

Der dagegen von der St***** AG erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 8/194; SZ 39/137; RZ 1981, 40 uva) steht das Rekursrecht auch im Außerstreitverfahren nur dem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den Beschluß beeinträchtigt worden sind. Eine Beschwer ist nur gegeben, wenn durch die Entscheidung des Gerichts ein Eingriff in materielle Rechte des Rechtsmittelwerbers erfolgt ist (RIS RS0006789). Durch die Begründung einer Entscheidung allein kann keine Beschwer gegeben sein (RZ 1981, 40; RIS RS 0006598), soferne nicht ein Aufhebungsbeschluß (oder ein Zwischenurteil) angefochten wird.

Angelegtes Mündelvermögen ist durch die Anordnung zu sichern, daß darüber nur mit gerichtlicher Genehmigung verfügt werden darf (§ 222 ABGB; § 193 Abs 2 AußStrG; Iro in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht1 Rz 4/209). Durch eine solche Anordnung wird nicht in materielle Rechte der kontoführenden Bank eingegriffen. Eine Beschwer ist im vorliegenden Fall aber auch nicht deshalb gegeben, weil die Konten im Beschluß des Erstgerichtes unrichtig bezeichnet wurden. Daß die Konten von der Rechtsmittelwerberin geführt werden, ist unbestritten. Durch die Anordnung im Beschluß des Erstgerichts sollte offenbar klargestellt werden, daß die Pflegebefohlene Eigentümerin derselben ist. Die Frage, ob ein Inhaberpapier oder ein Namenspapier vorliegt, wurde damit nicht angesprochen. Nach der Aktenlage besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, daß die beiden Nummernkonten (auch) auf den Namen der Pflegebefohlenen lauten. Es handelt sich dabei auch nicht um Spareinlagen, sondern um ein Wertpapier(Kassa-)Konto und ein Girokonto. Diese offenbaren Unrichtigkeiten wird das Erstgericht zur Klarstellung richtigzustellen haben.

Aber auch die unrichtige Rechtsansicht des Rekursgerichts, daß über die Konten ohne gerichtliche Verfügung durch eine durch die erforderlichen Urkunden legitimierte Person verfügt werden könne, begründet für die Bank keine Beschwer, den Sperrbeschluß anzufechten. Sinn einer Sperre im Sinne des § 222 ABGB und des § 193 Abs 2 AußStrG ist die Sicherung von Mündelvermögen dahin, daß darüber nur mit gerichtlicher Genehmigung verfügt werden darf. Ohne gerichtliche Genehmigung darf auch nicht ein ausreichend Legitimierter über die gesperrten Konten verfügen.

Daß die von der Sperre betroffenen Konten im Eigentum der Pflegebefohlenen stehen, hat das Rekursgericht aufgrund des (nachträglichen) Berichts des Sachwalters festgestellt. Ob das Fehlen einer solchen Feststellung zu einem Rekursrecht der Bank gegen die gerichtlich angeordnete Kontensperre führen könnte, muß daher nicht beurteilt werden.

Mangels Vorliegens einer Beschwer hat das Rekursgerichts den Rekurs der Bank gegen den Sperrbeschluß des Erstgerichts daher zu Recht zurückgewiesen. Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.

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