OGH 7Ob304/64 (RS0026481)

OGH7Ob304/6425.11.1964

Rechtssatz

Bei Ausführung von Arbeiten durch mehrere Unternehmer an demselben Werk, wobei die Arbeit des einen Unternehmers auf die des anderen abgestimmt sein muß, ergibt sich schon aus der Natur der Sache eine Pflicht der Zusammenarbeit der beteiligten Unternehmer, ohne daß einer der Unternehmer als Generalunternehmer bestellt wurde (5 Ob 98/62, 5 Ob 134/63).

Normen

ABGB §1299 F

7 Ob 304/64OGH25.11.1964
5 Ob 91/65OGH20.05.1965
2 Ob 223/14dOGH06.08.2015

Dokumentnummer

JJR_19641125_OGH0002_0070OB00304_6400000_001

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