Normen
KO §30 Abs1 Z1
KO §31 Abs1 Z2
7 Ob 2/99s | OGH | 20.10.1999 |
6 Ob 280/00w | OGH | 14.12.2000 |
Auch; Beisatz: § 31 KO regelt die Anfechtbarkeit der Deckung eines Konkursgläubigers und nicht diejenige eines Absonderungsgläubigers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Pfandgläubigereigenschaft unstrittig und unanfechtbar feststeht, nicht aber dann, wenn das Pfandrecht selbst als Grundlage der späteren Zahlung nach den Anfechtungstatbeständen der KO oder aus anderen Gründen erfolgreich angefochten hätte werden können. Es kommt auf die hypothetische Anfechtbarkeit des Pfandrechtes an, weil dieses mit der Zahlung erlischt. Die erreichte Deckung des Absonderungsgläubigers ist nur dann anfechtungsfest, wenn dies auch für das Absonderungsrecht selbst gilt. Wenn der Pfandrechtserwerb anfechtbar ist, kann auch die exekutive Befriedigung aus dem Pfand angefochten werden. (T1); Veröff: SZ 73/197 |
8 Ob 48/00t | OGH | 29.03.2001 |
Auch; Beisatz: Bei Prüfung der Nachteiligkeit einer in Begünstigungsabsicht erfolgten Zahlung ist auf die Inkongruenz des durch Zahlung erloschenen exekutiven Pfandrechtes Bedacht zu nehmen. (T2) |
3 Ob 116/08t | OGH | 19.11.2008 |
Vgl; Beis wie T1 nur: Dies gilt nur für den Fall, dass die Pfandgläubigereigenschaft unstrittig und unanfechtbar feststeht, nicht aber dann, wenn das Pfandrecht selbst als Grundlage der späteren Zahlung nach den Anfechtungstatbeständen der KO oder aus anderen Gründen erfolgreich angefochten hätte werden können. Es kommt auf die hypothetische Anfechtbarkeit des Pfandrechtes an, weil dieses mit der Zahlung erlischt. Die erreichte Deckung des Absonderungsgläubigers ist nur dann anfechtungsfest, wenn dies auch für das Absonderungsrecht selbst gilt. (T3); Beisatz: Hier: Anfechtung nach § 28 KO. (T4); Veröff: SZ 2008/168 |
3 Ob 55/10z | OGH | 26.05.2010 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Anfechtbarkeit des sich im Konkurs der Gemeinschuldnerin aus § 19 RAO ergebenden Absonderungsrechts. (T5) |
17 Ob 4/22w | OGH | 25.03.2022 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19991020_OGH0002_0070OB00002_99S0000_001
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