Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 811,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Zwischen den Streitteilen besteht eine Haushaltsversicherung. Zum versicherten Risiko gehört das Haus des Klägers in G*****. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen 1984 (ABH 1984) zugrunde.
Gemäß Art 1 A lit a ABH 1984 bietet der Versicherer im Rahmen der in der Haushaltsversicherung enthaltenen Sachversicherung Versicherungsschutz ua gegen Schäden an versicherten Sachen durch Blitzschlag. Als Blitzschlagschäden gelten gemäß Art 2 Abs 1 lit b ABH 1984 solche Schäden, die an den versicherten Sachen durch die schädigende Kraft - und Wärmeeinwirkung eines Blitzschlages hervorgerufen werden; bei versicherten elektrischen Geräten und Einrichtungen haftet der Versicherer aber keinesfalls für Schäden, die durch Überspannungen bzw durch Induktion entstanden sind.
Rund um das Haus des Klägers verläuft eine Drainage, durch die das Oberflächen- und Grundwasser gesammelt und mittels einer - in einem westlich des Hauses gelegenen Schacht untergebrachten - Tauchpumpe abgepumpt wird, wobei sich die Pumpe immer dann selbstätig einschaltet, wenn der Schwimmer eine bestimmte Höhe erreicht.
Am 28.10.1992 wurde die Pumpe durch einen Blitzschlag zerstört. Der Kläger merkte erst am 30. oder 31.10.1992 Feuchtigkeitsschäden im Keller des Hauses. Durch den Austausch der Pumpe, die Trockenlegungsarbeiten im Keller und die Zerstörung von Hausrat durch Durchfeuchtung erlitt der Kläger einen Schaden in der Höhe von S 55.716,-. Eine Untersuchung der Pumpe ergab, daß sie durch Überspannung (Blitzschlag) zerstört wurde.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Deckung der Schäden im Betrag von S 55.716,-. Von der Versicherung seien sämtliche Schäden, welche durch Blitzschlag entstehen, einschließlich von Folgeschäden erfaßt. Die Tauchpumpe sei mitversicherter Gebäudebestandteil. Der Schaden daran sei durch Blitzschlag und nicht durch Überspannungen entstanden.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Schäden durch Eindringen von Wasser aus der Drainage in das Haus seien durch die Haushaltsversicherung nicht gedeckt. Der Blitzschlag habe mit der Tauchpumpe eine in einem Schacht außerhalb des Hauses befindliche Sache zerstört. Diese Pumpe gehöre somit nicht zu den versicherten Sachen. Selbst wenn die Tauchpumpe aber eine versicherte Sache gewesen wäre, wäre im Hinblick auf den Ausschluß in Art 2 Abs 1 lit b ABH 1984 Versicherungsschutz nicht gegeben, weil die Pumpe nicht durch direkte Blitzeinwirkung sondern durch Überspannungen zerstört worden sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Blitzschäden seien gemäß Art 2 Abs 1 lit b ABH 1984 nur solche Schäden, die durch die schädigende Kraft und Wärmeeinwirkung eines Blitzschlages hervorgerufen worden seien sowie deren Folgeschäden. Die außerhalb des Hauses in einem Schacht befindliche Tauchpumpe sei zwar als notwendiges Gebäudezubehör vom Versicherungsschutz umfaßt. Zufolge des Ausschlusses in Art 2 Abs 1 lit b ABH 1984 sei Versicherungsschutz jedoch nicht gegeben, weil die Pumpe durch Überspannungen zerstört worden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die außerhalb des Hauses in einem Schacht befindliche Pumpe gehöre nicht zu den versicherten Sachen im Sinne des Art 4 ABH 1984. Diese Voraussetzung für den Versicherungsschutz sei somit nicht gegeben. Damit habe die Beklagte auch die durch die Zerstörung der Pumpe verursachten Folgeschäden nicht zu decken.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber bekämpft in seinem Rechtsmittel unter Hinweis auf Art 3 Abs 2 lit b ABH 1984 die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die außerhalb des Hauses in einem zur Drainage gehörenden Schacht installierte Pumpe nicht zu den versicherten Sachen gehöre. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei der Ausschluß des Art 2 Abs 1 lit b ABH 1984 nicht gegeben, weil nicht festgestellt worden sei, daß die Pumpe durch Überspannungen zerstört worden sei. Eine derart weite Auslegung des Ausschlußtatbestandes, wie sie das Erstgericht vorgenommen habe, würde den Versicherungsschutz bei Blitzschäden im Ergebnis aushöhlen.
Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden:
Die ABH 1984 nehmen in Art 2 Abs 1 lit b von der primären Risikoumschreibung der Sachversicherung infolge Blitzschäden, wonach als Blitzschlagschäden nur die an den versicherten Sachen durch die schädigende Kraft und Wärmeeinwirkung eines Blitzschlages eingetretenen Schäden erfaßt, sind bei versicherten elektrischen Geräten und Einrichtungen ausdrücklich Schäden aus, die durch Überspannungen bzw durch Induktion entstanden sind. Gegen Blitzschlag versichert sind demnach nur Sachen, die direkt durch die Kraft- und Wärmeeinwirkung eines Blitzschlags beschädigt oder zerstört wurden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall, wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, nicht gegeben, weil - entgegen der Ausführung in der Revision - die Schäden an der Pumpe nicht durch eine solche direkte Blitzschlageinwirkung, sondern durch Überspannungen entstanden sind. Die vom Berufungsgericht allein behandelte Frage, ob die außerhalb des Hauses installierte Tauchpumpe zu den versicherten Sachen gehört, kann daher auf sich beruhen. Es erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf die Frage, ob die nicht (mittelbar) durch den Blitzschlag sondern durch die defekte Pumpe verursachten Feuchtigkeitsschäden unter die versicherte Gefahr des Blitzschlages gehören.
Da die Durchfeuchtungsschäden aber auch nicht auf das Austreten von Leitungswasser sondern einen Rückstau von Niederschlags- oder Grundwasser (Art 1 A lit e iVm Art 2 Abs 4 ABH 1984) zurückzuführen sind, ist auch insoweit keine versicherte Gefahr im Sinne der ABH 1984 gegeben.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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