Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhob der Kläger am 11. 2. 2014 eine außerordentliche Revision.
Nach Freistellung der Revisionsbeantwortung durch den Obersten Gerichtshof am 19. 3. 2014 übermittelten die Parteien am 7. 4. 2014 eine gemeinsame Ruhensanzeige.
Rechtliche Beurteilung
Der Akt ist dem Erstgericht zurückzustellen:
Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach noch im Berufungsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbart werden kann, ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden. Gemäß § 168 ZPO hat das Ruhen des Verfahrens im Wesentlichen die Rechtswirkung einer Unterbrechung des Verfahrens. Wurde das Rechtsmittel - wie hier - vor Vereinbarung des Ruhens überreicht, hat die schriftliche Ruhensanzeige zur Folge, dass darüber während des Ruhens nicht zu entscheiden ist (7 Ob 178/13x mwN).
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