Normen
LGVÜ Art16 Nr1
7 Ob 286/99f | OGH | 23.11.1999 |
Veröff: SZ 72/192 |
6 Ob 19/18i | OGH | 28.03.2018 |
Vgl auch; Veröff: SZ 2018/28 |
Dokumentnummer
JJR_19991123_OGH0002_0070OB00286_99F0000_007
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Auch zur Begründung der internationalen Zuständigkeit nach Art 16 Nr 1 lit a reicht es aus, dass der Kläger schlüssig die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen behauptet. Sind die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen (hier: offenkundige Dienstbarkeit an einer im Inland gelegenen Liegenschaft) zugleich auch Anspruchsvoraussetzungen (für die erfolgreiche Stattgebung des Klagebegehrens) - sog "doppelrelevante Tatsachen" (König, RZ 1997, 241) -, dann ist die Frage der Zuständigkeit allein auf Grund der Klagebehauptungen zu prüfen. Für den Bereich der internationalen Zuständigkeitsprüfung nach LGVÜ/EuGVÜ muss insoweit nur eine Schlüssigkeitsprüfung vorgenommen werden, zumal eine "Missbrauchklausel" (dass nämlich die Klage nur erhoben worden ist, um den Beklagten dem für ihn zuständigen Gericht zu entziehen), wie sie in Art 6 Nr 2 verankert ist, dem Art 16 nicht beigegeben wurde.
Normen
LGVÜ Art16 Nr1
7 Ob 286/99f | OGH | 23.11.1999 |
Veröff: SZ 72/192 |
6 Ob 19/18i | OGH | 28.03.2018 |
Vgl auch; Veröff: SZ 2018/28 |
JJR_19991123_OGH0002_0070OB00286_99F0000_007
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