Normen
EheG §59 Abs2
7 Ob 278/55 | OGH | 29.06.1955 |
Dokumentnummer
JJR_19550629_OGH0002_0070OB00278_5500000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Im Rahmen des § 59 Abs 2 EheG sind Eheverfehlungen zu berücksichtigen, die an sich ein Scheidungsrecht nicht gewähren; es können also auch verjährte und verziehene Eheverfehlungen zur Unterstützung einer auf nicht verjährte und nicht verziehene Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden; nur Verfehlungen, die der andere Ehegatte nicht als ehezerstörend empfunden hat, scheiden aus und können auch nicht hilfsweise im Rahmen des § 59 Abs 2 EheG herangezogen werden.
Normen
EheG §59 Abs2
7 Ob 278/55 | OGH | 29.06.1955 |
JJR_19550629_OGH0002_0070OB00278_5500000_003
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