Rechtssatz
Die Bremsung eines Kraftfahrzeug gehört in der Regel zu seinen gewöhnlichen Betriebsvorgängen. Muß jedoch der Lenker eines Lastkraftwagen-Zugs zur Vermeidung eines Frontalzusammenstosses mit einem vorschriftswidrig entgegenkommenden Kraftfahrzeug eine so starke Notbremsung einleiten, daß der Anhänger sich quer stellt und hiedurch gegen den Zugwagen prallt, so kann von einem den gewöhnlichen Betriebsgefahren zuzurechnenden Ereignis keine Rede mehr sein.
SW: Auto; Unfall
Normen
AKIB Art11 AI2 lite
AKKB 1995 Art1 Pkt1.1.2
7 Ob 2/77 | OGH | 17.02.1977 |
Veröff: VersR 1978,384 = ZVR 1978/24 S 22 |
7 Ob 72/01s | OGH | 13.06.2001 |
Auch; Beisatz: Hier: Art 1 Punkt 1.1.2 AKKB 1995. (T1); Beisatz: Bremsung verhinderte einen Auffahrunfall nach einer Massenkarambolage - Unfall. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19770217_OGH0002_0070OB00002_7700000_002
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