OGH 7Ob276/02t (RS0117304)

OGH7Ob276/02t20.10.2020

Rechtssatz

Eine nicht von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachte Ehewohnung, die von den Ehegatten gemeinsam benützt wurde, fällt schon gemäß § 81 Abs 2 EheG als eheliches Gebrauchsvermögen unabhängig davon in die Aufteilungsmasse, in wessen Eigentum sie steht und auf Grund welchen Titels sie benützt wird.

Normen

EheG §81 Abs2

7 Ob 276/02tOGH18.12.2002
4 Ob 191/06aOGH17.10.2006

Veröff: SZ 2006/157

1 Ob 177/20sOGH20.10.2020

Dokumentnummer

JJR_20021218_OGH0002_0070OB00276_02T0000_001

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