OGH 7Ob275/62 (RS0032742)

OGH7Ob275/6226.9.1962

Rechtssatz

Bei der Zession ist zahlungshalber der Rückgriff auf die ursprüngliche Forderung zulässig, wenn der Gläubiger vergeblich versucht hat, die ihm übertragene Forderung einzuziehen. Dasselbe muss gelten, wenn der Eintreibungsversuch aussichtslos wäre.

Normen

ABGB §1397

7 Ob 275/62OGH26.09.1962
6 Ob 15/75OGH20.03.1975

Veröff: EvBl 1976/34 S 72 = JBl 1975,603

6 Ob 25/03zOGH24.04.2003

Auch; Beisatz: Zwecklose Eintreibungsversuche muss der Gläubiger nicht unternehmen. (T1)

6 Ob 296/05fOGH16.02.2006

Beisatz: Ob der Zessionar im Rahmen seiner ernstlichen Bemühungen zur Einziehung der abgetretenen Forderung auch zur Klagsführung verpflichtet ist, kann nur nach der Lage des einzelnen Falles beurteilt werden. Eine voraussichtlich aussichtslose Klagsführung kann jedoch nicht verlangt werden. (T2)

7 Ob 13/09aOGH29.04.2009

Beisatz: Der Gläubiger muss sich mit der nötigen Sorgfalt, also ernstlich, bemühen, die Forderung einzutreiben. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19620926_OGH0002_0070OB00275_6200000_003

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