Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Die P***** Gesellschaft mbH & Co KG (nunmehr S*****, in der Folge P***** Gesellschaft) schloss am 16. 11. 1984 mit der B***** (in der Folge W*****-Bank) einen Gesellschaftsvertrag, mit dem sich die W*****-Bank als atypische stille Gesellschafterin an der P***** Gesellschaft mit einer Einlage von 10 Mio S beteiligte. Sie war berechtigt, dies als Treuhänderin auch für Dritte zu tun. Für den Fall der Auseinandersetzung regelt der Gesellschaftsvertrag in § 9, dass sich das Auseinandersetzungsguthaben des atypischen stillen Gesellschafters unter Zugrundelegung der Beteiligungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Abschichtung aus dem Substanzwert (einschließlich stiller Reserven und Firmenwert) des Unternehmens errechne. Dieser Berechnung sei ein Kammergutachten der Kammer für Wirtschaftstreuhänder bindend zugrundezulegen. Damit war gemeint, dass das von einem Wirtschaftstreuhänder einzuholende Gutachten den in den Fachgutachten der Kammer (hier Unternehmensbewertung Nr. 74) festgelegten Richtlinien für die Erstellung von Gutachten bzw Berechnungen entsprechen muss.
Die W*****-Bank wurde nach Zeichnung des Beteiligungsanbots in der Höhe von S 2 Mio Treuhänderin des Klägers. Die Kündigung des Gesellschaftsvertrages erfolgte per 31. 12. 1993. Die W*****-Bank erhielt einen Abschichtungserlös von 110 %, wovon dem Kläger S 2,2 Mio überwiesen wurden.
Die W*****-Bank beauftragte den Beklagten mit der Erstellung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens über den Wert des Unternehmens der P***** Gesellschaft. Der Beklagte hielt im Punkt 1.1 seines Gutachtens ausdrücklich fest, dass das Gutachten bzw das gutachtliche Ergebnis als Grundlage für die Bestimmung des Abfindungsguthabens des atypischen stillen Gesellschafters, der W*****-Bank, dienen solle. Der Gutachtensauftrag sei von Auftraggeberseite dahingehend präzisiert worden, dass der Wert des Unternehmens als Ganzes unter objektiven bzw objektivierten Gesichtspunkten festzustellen sei. Unter Punkt 1.2 "Verwendete Unterlagen" nennt der Beklagte den Gesellschaftsvertrag zwischen der P***** Gesellschaft und der W*****-Bank.
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bezahlung von S 400.000 und bringt vor, dass ihm als Abschichtungserlös dem Gutachten des Beklagten entsprechend nur 110 % des eingesetzten Kapitals über seine Treuhänderin W*****-Bank überwiesen worden sei. Das Gutachten des Beklagten sei aber mangelhaft und entspreche nicht den Grundsätzen des Fachgutachtens Nr. 74 der Kammer für Wirtschaftstreuhänder. Die nicht kunstgerechte Erstellung des Gutachtens führe zu einer erheblichen Unterbewertung des Unternehmens und damit zu einem unrichtigen Abschichtungsbetrag. So habe der Beklagte auf Grund nicht sachgerechter Methodenwahl und/oder Anwendung der Bewertungsmethode insbesondere die Liegenschaft, auf der das Sanatorium der P***** Gesellschaft errichtet worden sei, das Bauwerk selbst, und den in das Abschichtungsguthaben einzubeziehenden Firmenwert krass unterbewertet. Er habe den Wert der Liegenschaft nach dem Verbraucherpreisindex aufgewertet und hinsichtlich des Firmenwertes weder den zu erwartenden nachhaltigen Zukunftserfolg des Unternehmens noch den Kapitalisierungszinsfuß richtig ermittelt. Bei richtiger Erstellung des Gutachtens hätte sich eine Abschichtung mit zumindest 130 % des eingesetzten Kapitals ergeben. Der Beklagte hafte als Sachverständiger im Sinn der §§ 1299 und 1300 ABGB. Das Gutachten sei zur Ermittlung des Abschichtungsguthabens der Treuhänderin W*****-Bank erstellt worden. Der Kläger zähle daher zu jenem Personenkreis, dem der Beklagte für die ordnungsgemäße Erstellung des Gutachtens hafte. Wegen des unrichtigen Gutachtens sei dem Kläger - da das Gutachten bindend die Höhe des Abschichtungsguthabens festlege - ein Vermögensschaden von zumindest S 400.000 entstanden.
Der Beklagte beantragt kostenpflichtige Klagsabweisung mit der Begründung, dass der Abschichtungsbetrag zwischen der W*****-Bank und der P***** Gesellschaft bereits vor seiner Gutachtenserstattung einvernehmlich festgelegt worden sei, der Beklagte daher nicht kausal für den behaupteten Schaden sei. Außerdem habe zwischen den Parteien bereits zuvor eine Zusatzvereinbarung über die Höhe des Abschichtungserlöses zum Kündigungszeitpunkt 31. 12. 1993 in der Höhe von 110 %, sohin S 11 Mio, bestanden. Entgegen seiner Angaben im Gutachten sei er von der P***** Gesellschaft lediglich mit der Erstellung eines gesellschaftsinternen zur Information der eigenen Organe dienenden Gutachtens beauftragt worden. Er habe daher nicht damit rechnen müssen, dass er durch dieses Gutachten in die Interessen Dritter eingreife.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Haftung des Sachverständigen nicht gegenüber jedem beliebigen Dritten bestehe, sondern nur gegenüber demjenigen, von dem er rechnen musste, dass ihm das von ihm erstellte Gutachten zur Kenntnis gelangen und Grundlage für weitere wirtschaftliche Dispositionen sein werde. Auf Grund der vom Erstgericht festgestellten Vereinbarung des Beklagten mit der P***** Gesellschaft habe dieser keinen Anhaltspunkt dafür gehabt, dass das Gutachten auch für Dritte, nämlich den Kläger und seine Treuhänderin, bestimmt sei. Es sei ihm auch mitgeteilt worden, dass hinsichtlich der Abschichtung der W*****-Bank bereits eine Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern bestehe.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Es räumte ein, dass gegen verschiedene vom Kläger bekämpfte Feststellungen des Erstgerichtes tatsächlich Bedenken bestünden, diese aber nach Ansicht des Berufungsgerichtes nicht entscheidungsrelevant seien und daher nicht überprüft werden. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, dass unbestritten sei, dass das vom Beklagten erstellte Gutachten bei Anlegung eines inhaltlichen Maßstabes kein Fachgutachten in diesem Sinn sei, mag er es auch, nach seiner Aussage bewusst unrichtig, so bezeichnet haben. Da aber der Abschichtungsbetrag - dem Vorbringen des Klägers folgend - durch ein solches Fachgutachten Nr. 74 bindend zu ermitteln sei, sei bisher noch keine vertragsgemäße Feststellung des Abschichtungsbetrages erfolgt und der Kläger habe daher auch keinen Schaden erlitten. Dem Kläger stünden seine allfälligen Mehrforderungen weiterhin gegen seinen Vertragspartner zu, ohne dass sie durch das allenfalls unrichtige Gutachten des Beklagten nachteilig verändert werden könnten.
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil eine höchstgerichtliche Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt nicht vorgefunden habe werden können.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers mit einem Abänderungsantrag, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, in eventu der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruht (vgl Kodek in Rechberger2 Rz 4 zu § 502 ZPO), sie ist auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Grundsätzlich haftet der Sachverständige für die Richtigkeit seines Gutachtens nach §§ 1299, 1300 ABGB. Es entspricht dabei ständiger Rechtsprechung, dass der Sachverständige auch gegenüber Dritten haftet, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar, gerade (auch) die Interessen eines oder mehrerer bestimmter Dritter mitverfolgt. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn er damit rechnen muss, dass ein Gutachten die Grundlage für dessen Dispositionen bilden werde (SZ 69/258, 1 Ob 673/94, SZ 57/122, RdW 1985, 306, EvBl 2000/206, 5 Ob 18/00h, RS0106433, RS0017178; zu allgemein RS0026645 uva). Es wurde die Ansicht vertreten, dass in diesem Fall ein Vertrag zu Gunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter vorliege (SZ 57/122, RdW 1985, 306 ua) bzw dass den Sachverständigen eine objektivrechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten des Dritten trifft (SZ 69/258). Welche Dritte neben dem Auftraggeber geschützt werden sollen, richtet sich nach der Verkehrsübung, wobei darauf zu achten ist, für welchen Zweck das Gutachten erstattet wurde (RdW 1985, 306, SZ 57/122, SZ 69/258, 5 Ob 18/00h).
Die oben dargelegten Grundsätze hat auch das Berufungsgericht richtig erkannt, sie aber in diesem Fall deshalb nicht zur Anwendung gebracht, weil unbestritten sei, dass das Gutachten des Beklagten bei Anlegung eines inhaltlichen Maßstabes dem Fachgutachten im vereinbarten Sinn nicht entspreche, mag der beklagte Gutachter es auch, nach seiner Aussage bewusst unrichtig, so bezeichnet haben. Dieser Ansicht ist nicht beizutreten.
Bei seinem aus den vom Kläger vorgebrachten inhaltlichen Mängeln des Gutachtens gezogenen Schluss, dass gar kein Gutachten dem Fachgutachten Nr 74 entsprechend erstattet wurde, übersieht das Berufungsgericht den außer Streit stehenden Text des Gutachtens und damit, dass der Beklagte selbst im Gutachten darauf verwiesen hat, dass es als Grundlage für die Bestimmung des Abfindungsguthabens des atypischen stillen Gesellschafters W*****-Bank diene und dass ihm der Gesellschaftsvertrag als Unterlage zur Verfügung stand. Damit ist auch zugestanden, dass dem Beklagten der Zeck und der notwendige Inhalt des Gutachtens nach dem Gesellschaftsvertrag bekannt war.
Legt ein Sachverständiger in seinem Gutachten dessen Tauglichkeit zu einem bestimmten Zweck offen, so haftet er auch dafür, dass das Gutachten für diesen Zweck geeignet ist und diesen Anforderungen entspricht. Er kann sich später nicht darauf zurückziehen, dass er diese Behauptung nur zum Schein aufgestellt hat. Es kann von einem (nicht immer fachkundigen) Auftraggeber bzw geschützten Dritten nicht verlangt werden, selbst zu prüfen, ob das Gutachten den vom Gutachter selbst genannten Anforderungen formell entspricht oder nicht. Der aus dem Gutachten ersichtliche Gutachtensauftrag ist ausschlaggebend. Er ist der Maßstab an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu prüfen ist. Aus ihm ergibt auch, welche Interessen Dritter geschützt sind. Somit haftet der Beklagte grundsätzlich dafür, dass das Gutachten den dort beschriebenen Anforderungen entspricht, für den genannten Zweck tauglich und inhaltlich richtig ist. Diese Grundsätze gelten auch, wenn intern ("internes Diskussionspapier") zwischen dem Gutachter und seinem Auftraggeber vereinbart sein sollte, dass das Gutachten nur einem anderen als dem im Gutachtensauftrag genannten Zweck dienen sollte.
Schon nach dem im Gutachten genannten Zweck ist es klar, dass dieses vor allem der stillen Gesellschafterin W*****-Bank nicht nur als Vertrauensgrundlage dienen sollte, sondern auch ihre Interessen zu wahren hat, zumal ja dieses Gutachten bindend den Abschichtungsbetrag nach Auflösung des Gesellschaftsvertrages festlegen sollte. Damit zählt auch der Kläger als Treugeber zu dem geschützten Personenkreis.
Ob aber überhaupt im Vermögen des Klägers ein Schaden entstanden ist und der Beklagte dafür kausal war, sodass die mögliche Haftung des Beklagten schlagend werden könnte, kann noch nicht abschließend beurteilt werden, weil es das Berufungsgericht auf Grund der vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht unterlassen hat, über die Beweisrügen des Klägers zu entscheiden. Es sei aber bereits jetzt auf Folgendes verwiesen: Wenn eine von der Beklagten behauptete Zusatzvereinbarung zum Gesellschaftsvertrag oder eine nachfolgende Vereinbarung zwischen der W*****-Bank und der P***** Gesellschaft, nach der das Abschichtungsguthaben bei Kündigung des Gesellschaftsvertrages zum 31. 12. 1993 110 % betragen sollte, erweislich wäre, wäre diese Vereinbarung auch für den Kläger als Treugeber verbindlich. Der Treuhänder ist nämlich im Besitz des Vollrechtes (6 Ob 41/98z, 6 Ob 1028/95) und verfügt daher mit Wirkung für den Treugeber im Außenverhältnis. In diesem Fall wäre dem Kläger durch das Gutachten kein Schaden verursacht worden. Es fehlt daher an einer gesicherten Tatsachengrundlage, sodass das Berufungsurteil aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)