OGH 7Ob26/89 (RS0080710)

OGH7Ob26/8920.7.1989

Rechtssatz

Erst wenn ein Rentenanspruch besteht, ist diese Bestimmung (§ 155 Abs 1 VersVG) anwendbar. Es ist daher nicht möglich, vor einer Konsolidierung der Schadensfolgen, ausgehend von einer fiktiven Rente, anstatt des Ersatzes der Pflegekosten im Kapital, eine gekürzte Rente zu gewähren.

Normen

VersVG §155 Abs1

7 Ob 26/89OGH20.07.1989

Veröff: SZ 62/137 = VersRdSch 1990,125 = VersR 1990,683

2 Ob 119/09bOGH26.11.2009

Vgl; Beisatz: Der im Unterhaltsentgang bestehende Schaden ist nicht restituierbar und wäre daher bei der Schadensberechnung nach den §§ 155 f VersVG ab Tötung als Rentenforderung zu behandeln. (T1); Bem: Gilt nicht für die Schadensberechnung nach dem EKHG. (T2)

7 Ob 232/10hOGH15.12.2010

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19890720_OGH0002_0070OB00026_8900000_001

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