OGH 7Ob26/88 (RS0080781)

OGH7Ob26/8828.7.1988

Rechtssatz

Der Grundsatz, dass die Kenntnis eines Agenten von erheblichen Umständen nicht der Kenntnis des Versicherers gleichsteht, ergibt sich aus § 44 VersVG, der jedoch nur für den nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betrauten Agenten gilt. Selbst in solchen Fällen ist jedoch ein Verschulden des Versicherungsnehmers bei unklaren oder schwierig zu beantwortenden Fragen zu verneinen, wenn er der Belehrung oder Beratung durch den Agenten oder einen Angestellten des Agenten gefolgt ist.

Normen

VersVG §16
VersVG §44

7 Ob 26/88OGH28.07.1988

Veröff: SZ 61/177 = VersRdSch 1989,155 = VersR 1989,768

7 Ob 94/09pOGH28.10.2009

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19880728_OGH0002_0070OB00026_8800000_005

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