Spruch:
Das Urteil vom 10.9.1997 wird in seinem Spruch dahin berichtigt, daß es in seinem 2. Absatz wie folgt zu lauten hat:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 97.000,-- samt 4 % Zinsen seit 1.2.1994 und die mit S 51.870,36 (darin S 8.305,56 USt und S 2.037,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit S 12.706,40 (darin S 1.044,40 USt und S 6.620,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Der Absatz 3 des Spruches hat zu entfallen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die bei der Fassung des Spruches der Entscheidung unterlaufene Parteienverwechslung - dies ergibt sich eindeutig aus dem ersten Absatz des Spruches der Entscheidung und aus den Entscheidungsgründen - war gemäß § 419 ZPO als offenbares Versehen zu berichtigen.
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