OGH 7Ob25/81 (RS0081139)

OGH7Ob25/8111.6.1981

Rechtssatz

Die Wildschadensklausel des Art 11 A I lit 1 d AKIB deckt auch Fahrzeugschäden, die mittelbar auf die objektiv erwiesene Berührung mit dem Haarwild zurückzuführen sind. Eine Begrenzung des vom Versicherer übernommenen Risikos gegenüber der Gefahr der Vortäuschung von Wildunfällen tritt schon dadurch ein, daß der Versicherungsnehmer für den Eintritt des Versicherungsfalles beweispflichtig ist und sich hinsichtlich des Nachweises der Berührung des Haarwildes mit seinem Fahrzeug vielfach in einer sehr ungünstigen Beweissituation befinden wird.

SW: Auto

 

Normen

AKIB Art11 AI lit1d
AKKB 1997 Art1.1
VersVG §62

7 Ob 25/81OGH11.06.1981

Veröff: SZ 54/91

7 Ob 117/03mOGH28.05.2003

Auch; Beisatz: Hier: Wildschadensklausel des Art1.1.1 litd AKKB. (T1); Beisatz: Hier: Der Anstoß des Tieres - hier ein Vogel - war Auslöser und Ursache für die Reaktionshandlung des Klägers, sein Fahrzeug zu verreißen und gegen einen Baumstamm zu stoßen. Beim Kläger setzte diese Reaktion erst nach der Berührung des Vogels ein, sodass an einem durch die Kollision mit dem Tier ausgelösten Unfall und damit Versicherungsfall nicht gezweifelt werden kann. Das vorangegangene Verhalten des Tieres war erst die Ursache für das schadenskausale Reaktionsverhalten und Auslenken. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19810611_OGH0002_0070OB00025_8100000_001

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