Spruch:
Die vereinbarungsgemäß vom Besteller auf Rechnung des Unternehmers zu veranlassende Verbesserung des mangelhaften Werkes darf nicht zu unangemessen hohen Kosten erfolgen
Entscheidung vom 9. März 1966, 7 Ob 25/66
I. Instanz: Bezirksgericht Neusiedl a. See; II. Instanz:
Landesgericht Eisenstadt
Text
Die Kläger haben Arch. Dipl.-Ing. Franz P. mit dem Entwurf eines Bauplanes für ein Einfamilienhaus beauftragt. P. vermittelte ihnen den Beklagten als Baumeister. Der Beklagte hat die Baumeisterarbeiten am klägerischen Wohnhaus in T. erbracht. Nach Fertigstellung stellte sich heraus, daß die Kamine nicht ordnungsgemäß errichtet worden waren. Die Kläger ersuchten den Architekten, den Beklagten von der mangelhaften Herstellung der Rauchfangköpfe zu verständigen. Da der Beklagte wegen der Entfernung der Baustelle die Durchführung der Arbeiten im eigenen Betrieb für zu kostspielig hielt, beauftragte er Dipl.-Ing. P., die Kamine durch einen ortsansässigen Handwerker instandsetzen zu lassen wobei er sich auch über die Kosten dieser Arbeiten erkundigte, die mit 3000 S bis 4000 S geschätzt wurden. Ohne eine ziffernmäßige Begrenzung seiner Haftung auszusprechen und ohne Vorbehalte, verpflichtete sich der Beklagte zur Übernahme dieser Kosten. Der Architekt teilte das Ergebnis der Verhandlungen den Klägern mit und wollte vorerst, daß diese den Handwerker selbst beauftragen. Er erklärte sich aber schließlich bereit, dies selbst zu besorgen und erteilte dem Dachdeckermeister Johann P. den Auftrag zur Instandsetzung der Rauchfangköpfe. Dieser führte die Arbeit durch und legte am 5. August 1964 den Klägern eine Rechnung in der Höhe von 8993 S, die sie am 7. August 1964 in voller Höhe beglichen und hierauf dem Beklagten die Rechnung übersandten. Der als angemessen und ortsüblich festgestellte Preis für diese Arbeiten wäre 6500 S gewesen. Der Beklagte und der von ihm verständigte Arch. Dipl.-Ing. P. kamen zur Überzeugung, daß die Rechnung überhöht sei. Der Versuch, Johann P. zu einer Reduktion des Rechnungsbetrages zu bewegen, scheiterte. Der Beklagte beantwortete die Mahnschreiben der Kläger vom 21. Oktober 1964 und 13. November 1964 nicht. Erst im November 1964 begab er sich zu den Klägern, um die Kamine zu besichtigen. Beim Abschied erklärte er den Klägern, daß alles erledigt werde, unternahm aber nichts, zumal ihm der von ihm herangezogene sachverständige Baumeister T. eine Kostenberechnung mit einer Endsumme von 3235 S übergab.
Die Kläger begehren nunmehr die Bezahlung des von ihnen an Johann P. geleisteten Betrages von 8993 S durch den Beklagten. Infolge Anrechnung eines Rücklaßbetrages und von Teilzahlungen im Laufe des Verfahrens, lautete das Klagebegehren auf Bezahlung eines Betrages von 2493 S. Das Erstgericht entschied entsprechend dem Klagebegehren. Aus den Erklärungen des Beklagten, es werde alles erledigt werden, aus der vorbehaltslosen Zusage, die auflaufenden Kosten zu bezahlen und aus dem Stillschweigen auf die Mahnschreiben folgerte das Erstgericht, daß sich der Beklagte den Klägern gegenüber verpflichtet habe, die Kosten voll zu ersetzen.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte aus, daß der Beklagte nach § 1167 ABGB. zur Verbesserung verpflichtet gewesen wäre. Diese Verpflichtung wollte er dadurch erfüllen, daß er nicht selbst, sondern durch einen anderen Handwerker die Arbeiten verrichten ließ, wobei er sich zur Übernahme der Kosten verpflichtete. Er verhandelte mit den Klägern selbst nicht und habe sich daher auch persönlich nicht verpflichtet, unbillige Forderungen des Handwerkers auf jeden Fall zu übernehmen. Er wollte nur die angemessenen Kosten begleichen. Dies entspreche auch der Übung des redlichen Verkehrs, da nicht behauptet wurde und keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, daß der Beklagte überhöhte Rechnungen des Handwerkers anerkennen wollte. Nehme man an, die Kläger seien die Vertragspartner des Handwerkers Johann P. gewesen, dann hätten sie einen Werkvertrag abgeschlossen; da eine Entgeltvereinbarung nicht behauptet wurde, gelte ein angemessenes Entgelt als bedungen (§ 1152 ABGB.). Die Kläger hätten aber mehr als das mit 6500 S als angemessen festgestellte Entgelt bezahlt. Der Beklagte sei im Rahmen seiner Gewährungspflicht, die zu erfüllen er sich bereit erklärt habe, nur den Ersatz des angemessenen Teiles der von den Klägern bezahlten Rechnungssumme schuldig. Liege aber ein Werkvertrag zwischen dem Beklagten und Johann P. vor, so hätten die Kläger eine fremde Schuld bezahlt. Sie erwürben damit die Forderung des Johann P. an den Beklagten nur mit allen Einschränkungen, die gegenüber dem Überträger bestanden haben (§ 1422 ABGB.). Damit sei der Beklagte ebenso berechtigt, die Zahlungspflicht des unangemessenen Teiles der Handwerkerrechnung zurückzuweisen, die er bei einer Auseinandersetzung mit Johann P. mit Erfolg hätte bestreiten können. Dem Stillschweigen des Beklagten nach Erhalt des Mahnschreibens und seiner Äußerung, er werde die Sache schon regeln, es werde alles erledigt werden, könne eine weitergehende Verpflichtung des Beklagten als die Erfüllung seiner Gewährungsleistungspflicht nicht entnommen werden. Das Stillschweigen als konstitutives Anerkenntnis der Schuld zu werten, sei rechtlich unhaltbar, zeige es doch gerade die Zahlungsunwilligkeit und nicht die Zahlungsbereitschaft des Beklagten.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Kläger nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
In der Rechtsrüge kann nichts Entscheidendes gegen die rechtliche Beurteilung, die die Sache durch das Berufungsgericht erfahren hat, vorgebracht werden. Es wird zugegeben, daß nicht klargestellt werden konnte, in wessen Namen Arch. P. den Auftrag an Johann P. erteilt hat, diese Unklarheit sei aber vom Beklagten verursacht worden und er müsse sie daher gegen sich gelten lassen. Darauf kommt es aber nicht an, weil das Berufungsgericht schlüssig dargetan hat, daß in beiden Fällen (Bestellung durch die Kläger oder Bestellung durch den Beklagten) ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten auf Bezahlung des als unangemessen festgestellten Entgeltes nicht in Betracht komme. Die weiteren Ausführungen der Revision sind durch die Feststellungen nicht gedeckt. Die allgemeinen Bemerkungen, daß Laien nicht imstande seien, Handwerkerrechnungen zu überprüfen und daß dies Sache des Beklagten gewesen wäre, gehen an der wesentlichen Frage vorbei. Die Kläger hätten die Rechnung nicht überprüfen müssen. Sie hätten sie nur, bevor sie Zahlung leisteten, an den Beklagten zur Stellungnahme übersenden müssen. Sie hätten ihm auch die unmittelbare Bezahlung der Rechnung überlassen können, hätten Arch. P. an den Beklagten verweisen können und von Anfang an den Standpunkt einnehmen können, daß sie nicht die Besteller gewesen seien. Sie haben die Folgen einer voreiligen Zahlung bei ungeklärter Rechtslage zu tragen. Auch die Erklärung des Beklagten, alles zu regeln und zu erledigen, kann in diesem Falle nur als Verwendungszusage aufgefaßt werden, niemals aber ein konstitutives Anerkenntnis darstellen, wie das Berufungsgericht richtig ausführte. Die Rechtsrüge ist daher unbegrundet.
Die Mängelrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Es wird kein Mangel des Berufungsverfahrens behauptet, lediglich eine allfällige Klarstellung der Frage angeregt, ob Arch. P. im Namen der Kläger oder im Namen des Beklagten den Auftrag an Johann P. erteilt hat. Da sich diese Frage aber durch das Beweisverfahren nicht klären ließ, und wie das Berufungsgericht richtig ausführte, in beiden Fällen der Anspruch der Kläger gegen den Beklagten nicht zu Recht besteht, kam diesem allenfalls als Feststellungsmangel zu würdigenden Umstand keine Bedeutung zu.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)